Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 24.01.2007) |
AG Aachen (Beschluss vom 23.01.2007; Aktenzeichen 92 IN 9/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23. Januar 2007 (Sachverständigengutachten) 6 T 19/07 – wird auf ihre Kosten verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 25. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. Januar 2007 (Kontosperre) 6 T 23/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29. Januar 2007 gegen die Zulassung des Insolvenzantrages durch das Amtsgericht Aachen 6 T 24/07 wird auf ihre Kosten verworfen.
Tatbestand
I.
Unter dem 12. Januar 2007 hat die Gläubigerin zu 1) schriftlich – unterzeichnet durch Herrn W. und Michael C5 – beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin war zunächst bis zum 12. Oktober 2006 die C3s GmbH (deren Gesellschafter waren die Herren L. und M.). Kommanditisten der Schuldnerin sind die Eheleute M. und M. M5-L10 (zu 77,6 %), sowie M.M. L1 (zu 22,4 %). Ursprünglich war auch Herr L Kommanditist der Gesellschaft, ist jedoch – seit dem Ausscheiden der C3 GmbH – persönlich haftender Gesellschafter – ohne Hafteinlage.
Die Gläubigerin zu 1) behauptet, ihr stünden aus abgetretenem Recht (Ankauf von Darlehensforderungen der „Die C2 AG” und Sicherungsabtretung von Darlehensforderungen eines Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters der Schuldnerin) fällige Forderungen in Höhe von insgesamt 13 321 630,09 EUR zzgl. Zinsen und Kosten zu.
Die Gläubigerin zu 1) macht konkret geltend, sie habe unter dem 25./29. September 2006 von der „Die C2 AG” eine (durch Kündigung am 19. April 2006) fällig gestellte Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 1 786 114,46 EUR gemäß Darlehensvertrag Nr. 60223104 gekauft und durch Abtretung erworben.
Die Gläubigerin zu 1) behauptet weiter, ihr stünden aus einer Sicherungsabtretung insgesamt Darlehensforderungen in Höhe von 11 417 022,83 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die Schuldnerin zu. Der Schuldnerin von Mai 2001 bis Dezember 2001 durch die Herren M. und L. gewährte Kreditmittel in Höhe von 15 338,756,43 EUR seien durch diese mit Kreditmitteln der Sparkasse L3 in Gestalt von Darlehen in Höhe von jeweils 20 000 000,00 DM erbracht worden. Unter dem 05. Juni 2001 hätten beide Herren entsprechende Darlehensverträge über 15 000 000,00 DM mit der Schuldnerin abgeschlossen, die unter dem 30. Dezember 2002 und 10. November 2003 an die aktuellen Salden angepasst worden seien. Die entsprechenden Rückzahlungsansprüche (zum 31. Dezember 2003 5 782 905,63 EUR des Herrn L. und 5 634 117,20 EUR des Herrn M. seien der Sparkasse L3 im Rahmen von (Umschuldungs-) Kreditverträgen vom 05. Februar 2004 abgetreten worden; die Darlehen seien am 07. Oktober 2004 durch die Gläubigerin zu 1) gegenüber den Herren M. und L. gekündigt und mit Schreiben vom 07. Oktober 2004 die Verwertung der Sicherheiten angekündigt worden; trotz Zahlungsaufforderungen seien weder die Kosten noch die Hauptforderung bis heute ausgeglichen worden.
Die Gläubigerin zu 1) macht weiter geltend, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig und überschuldet; die Schuldnerin habe ihre Zahlungen eingestellt und verfüge über keine weiteren Einnahmequellen; letzter wesentlicher Vermögenswert sei eine Forderung gegenüber der insolventen F. GmbH in Höhe von ca. 17 000 000,00 EUR; insoweit sei mit Zahlungen nicht zu rechnen; zudem drohte der Schuldnerin eine weitere Verbindlichkeit von ca. 5 Mio. EUR gegenüber der insolventen Firma C4 AG; auch bestünde eine weitere Verbindlichkeit der Schuldnerin in Höhe von ca. 7 Mio. EUR gegenüber der O. AG.
Zur Überschuldung macht die Gläubigerin zu 1) geltend, ausweislich der Bilanz weise diese einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil der Kommanditisten von 5 056 120,23 EUR zum 31. Dezember 2003 auf; neuere Unterlagen seien trotz Aufforderung nicht eingereicht worden; den Verbindlichkeiten von ca. 28,3 Mio. EUR stünde ein Vermögen von ca. 11 Mio. EUR entgegen.
Unter dem 12. Januar 2007 hat das Amtsgericht die Antragstellerin auf die fehlende Glaubhaftmachung der Forderung und daraus resultierenden Bedenken betreffend die Zulässigkeit des Antrages hingewiesen. Eingehend am 15. Januar 2007 hat die Gläubigerin zu 1) eine eidesstattliche Versicherung der Herren W. und C5 vom gleichen Tag zur Akte gereicht. Insoweit wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 123. d. GA.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 hat die Gläubigerin zu 2) beantragt, unverzüglich Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und hierzu auf einen beim Landgericht Aachen zu Az. 42 O 167/06 geführten Prozess verwiesen in dem ein Arrestbefehl gegen die Schuldnerin ergangen ist, nachdem der Verdacht bestanden haben soll, dass in strafrechtlich relevanter Weise Vermögenswerte verschoben wurden oder verschoben werden sollen.
Mit Verfü...