Verfahrensgang

AG Düren (Entscheidung vom 11.04.2011; Aktenzeichen 41 C 10/11)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düren vom 11. April 2011 - 41 C 10/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Hinsichtlich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 11. April 2011 Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 868,16 € gem. §§ 1 S. 1, 192 Abs. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag.

Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen nach § 4 der Versicherungsbedingungen aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen ergeben. Ausweislich § 4 II S. 2 der vorgelegten Bedingungen ist die Erstattungspflicht indes beschränkt auf den tariflichen Satz, der der jeweils geltenden Gebührenordnung entspricht und den jeweiligen Höchstsatz nicht überschreitet.

Der von dem Kläger beanspruchte Ersatz der Vergütung von 868,16 € für die zahnärztliche Behandlung entspricht diesen Vorgaben nicht. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die zahnärztlichen Leistungen kann der Höhe nach grundsätzlich unter Rückgriff auf die BEL-Liste bestimmt werden. Die Kammer schließt sich ausdrücklich den Entscheidungen des Landgerichts Aachen - 11 O 367/10 - und des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln r+s 1999, 82) an. Bereits aus der Anwendung in ca. 90 % aller zahnärztlichen Leistungen ohne Differenzierung zwischen privat und gesetzlich versicherten Patienten ergibt sich die Verkehrsgeltung der BEL-Liste, aus der sich die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Vergütung ableitet. Soweit die Gegenauffassung unter Heranziehung der BEB-Liste einwendet, es handele sich bei Leistungen für Privatpatienten um abgrenzbare Bereiche, die ein anderes Marktsegment darstellten (vgl. LG München NJOZ 2006, 4451), überzeugt dies die Kammer nicht. Die Differenzierung der Vergütung allein nach dem Versichertenstatus des Patienten ist kein sachlicher Grund (vgl. LG Heidelberg VersR 2008, 911). Besonderheiten, die eine Abweichung von der BEL-Liste erforderlich machen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger gegen die Anwendung der BEL-Liste eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1983, 817) anführt, verfängt dieser Verweis zur Überzeugung der Kammer nicht. Die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze lassen sich auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragen. Während der Bundesgerichtshof sich mit der Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Bauvertrag befassen musste, geht es hier um die Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Versicherungsleistung in Form der abgerechneten zahnärztlichen Vergütung.

2.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Kosten von 1,45 € gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 868,16 €

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4009975

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?