Tenor

Der Beklagte wird verurteit, an die Klägerin 22,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervation trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines zahnärztlichen Honorars aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Einziehung ärztlicher Forderungen.

Der Beklagte befand sich vom 28.05.2009 bis zum 17.12.2009 in zahnärztlicher Behandlung der Dres. C und E in I. Der Beklagte ist bei der Streitverkündeten privat krankenversichert.

Honoraransprüche aus dieser zahnärztlichen Behandlung traten die Behandler an die Klägerin ab. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30.01.2009 sein Einverständnis zur Abtretung.

Mit Schreiben vom 04.01.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 17.946,87 € in Rechnung. In dem Schreiben werden die erbrachten Leistungen, die von dem Beklagten unstreitig erbracht wurden, aufgelistet.

Am 08.02.2010 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 12.125,96 €.

Mit Schreiben vom 09.02.2010, das mit "1. Mahnung" überschrieben ist, erinnerte die

Klägerin den Beklagten an die Zahlung des offenen Betrags. Mit Schreiben vom 11.02.2010 teilte die Streitverkündete der Klägerin mit, dass die Rechnung vom 04.01.2010 überhöht sei.

Am 04.03.2010 stornierte die Zahnarztpraxis einen Teil der Rechnung in Höhe von 55,00 €.

Mit Schreiben vom 24.03.2010 erfolgte eine weitere Erinnerung der Klägerin. Hierbei wurde die Korrektur des Rechnungsbetrags zugunsten des Beklagten von 55,- € berücksichtigt und dem Kläger eine Mahngebühr von 6,50 € berechnet.

Am 13.04.2010 zahlte der Beklagte weitere 162,35 € an die Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 5.610,06 € sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € bis zum 26.04.2010 auf.

Die Klägerin trägt vor, die in Rechnung gestellten Beträge seien angemessen. Dies ergebe sich daraus, dass die Abrechnung - was unstreitig ist - unter Zugrundelegung der Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) erfolgt sei.

Die Klägerin hat zunächst beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung von 5.603,56 € zuzüglich Verzugszinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Nachdem zwischen den Parteien Einigkeit darüber entstanden ist, dass bezüglich der Leistungsziffer GOÄ 2675 der Rechnung vom 04.01.2010 eine Kürzung um 55,73 € vorzunehmen ist, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 17.11.2010 in dieser Höhe zurückgenommen und beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.547,83 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus ab dem 20.02.2010 sowie weitere 465,90 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 459,40 € ab dem 27.04.2010 zu zahlen.

Der Beklage und die Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sich in der Einverständniserklärung kein konkreter Bezug auf die streitgegenständliche Behandlung finde.

Die Rechnung sei bezüglich der zahntechnischen Leistungen überhöht. Maßgebend für die Frage der Angemessenheit der Rechnungsbeträge sei angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Patienten das Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (BEL). Unter Zugrundelegung dieser Liste sei das Honorar vollständig bezahlt.

Auch die Streitverkündete trägt vor, die für zahntechnische Leistungen in Rechnung gestellten Beträge seien nicht angemessen. Die Materialkosten seien insgesamt um 5.525,19 € zu kürzen. Diese Kürzung ergebe sich aus der Orientierung an der BEL-Liste. Es sei auf die zahntechnischen Leistungen sogar ein im Vergleich zur BEL-Liste erhöhter Betrag an die Klägerin gezahlt worden.

Zudem entfalle die Position GOZ 404 (22,64 €), da eine professionelle Zahnreinigung nur einmal im Jahr notwendig sei.

Der Klage ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Dem Beklagten ist am 25.05.2010 ein Mahnbescheid über 5.603,56 € zugestellt worden.

Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 12.10.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet.

A)

Die Klägerin hat nach §§ 611 BGB, 9 GOZ nur einen Anspruch auf Zahlung von 22,64 €.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Infolge der Abtretungsvereinbarung zwische...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?