Tenor

Das Versäumnisurteil vom 16. 1. 1990 wird in Höhe von 672.000,– italienische Lire nebst 12 % Zinsen seit dem 4. 9. 1989 sowie 7 % Zinsen von 6.156.000,– italienische Lire seit dem 4. 9. 1989 aufrechterhalten; im übrigen wird es aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,– DM. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16. 1. 1990 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin mit Sitz in Italien stellt Schuhwaren her. Im Frühjahr 1989 hat die Beklagte bei der Klägerin eine größere Bestellung aufgegeben. Die Klägerin lieferte die Schuhe und stellte am 3. 7. 1989 Rechnung in Höhe von 8.172.000,– italienische Lire. Darunter waren 72 Paar Schuhe mit den Artikelnummern 2517 und 2515, zu einem Preis von insgesamt 4.032.000,– italienische Lire. Diese Schuhe waren im Bestellschein mit dem Vermerk fibbia sensa borchie, d. h. Schnallen ohne Nieten versehen. Die Ware wurde mit silbernen Nieten an der Spitze geliefert. Dazu wurden Taschen mit goldenen Nieten geliefert.

Mit Schreiben vom 27.10.1989 reklamierte die Beklagte die Schuhe aus verschiedenen Gründen.

Die gesamte Rechnung über 8.172.000,– italienische Lire hat sie nicht beglichen.

Die Klägerin läßt sich alle Auslandsgeschäfte vorfinanzieren und hat für die Inanspruchnahme ab dem Fälligkeitszeitpunkt durchgehend Zinsen von zumindest 12 % zu zahlen.

Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 6.156.000,– italienische Lire nebst 5 % Zinsen seit dem 4. 9. 1989 anerkannt. Auf Antrag der Klägerin ist am 16. 1. 1990 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen worden. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlußurteil vorbehalten. Sodann ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht mehr aufgetreten. Auf Antrag der Klägerin ist am 16. 1. 1990 Teilversäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.016.000,– italienische Lire nebst 12 % Zinsen seit dem 4. 9. 1989 sowie 7 % Zinsen von 6.156.000,– italienische Lire seit dem 4. 9. zu zahlen, wobei die Zahlung auch durch Zahlung des entsprechenden Gegenwertes in DM zu dem im Zahlungszeitpunkt gültigen Briefkurs erfolgen kann. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 26. 1. 1990 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 30. 1. 1990 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Musterpaare der Schuhe mit den Artikelnummern 2517 und 2515 hätten, wie aus einem beigefügten Polaroidfoto ersichtlich, goldene Nieten auf den Schnallen und den Spitzen gehabt. Sie habe die Paare ausdrücklich gänzlich ohne Nieten bestellt. Daß das Wort fibbia lediglich Schnalle bedeute, habe die Zeugin …, die die Bestellung aufgab, nicht gewußt.

Weiterhin behauptet sie, daß die Zeugin … die Schuhe unmittelbar nach Erhalt, am Tage des Wareneingangs, telefonisch reklamiert habe, wobei ihr von einem Angestellten der Klägerin, …, ein Rückruf zugesagt worden sei. Nach drei Tagen habe sie erneut bei der Klägerin angerufen und auch darauf hingewiesen, daß neben dem Umstand, daß die Schuhe mit Nieten geliefert worden sind, auch noch eine Silberbenietung vorlag. Erneut habe Herr … Rücksprache mit dem Chef und einen Rückruf zugesagt. Erst nach weiteren erfolglosen Anrufen, einem Telefax und einem Einschreiben mit der Drohung, die Schuhe zurückzuschicken, habe sie Antwort durch den Rechtsbeistand der Klägerin erhalten. Auf nochmalige Rückfrage habe ihr die Klägerin dann nur erklärt, sie habe die Sache ihrem Rechtsanwalt übergeben.

Schließlich behauptet die Beklagte, an einem Teil der Schuhe löse sich die Sohle. Erschwerend hinzu komme, daß die zu den Schuhen gelieferten Taschen goldene Nieten aufwiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein Abzug von 50 % des Kaufpreises für diese Schuhe, d.h. 2.016.000,– italienische Lire wegen Falschlieferung gerechtfertigt sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 6. 3. 1990 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16. 1. 1990 ist der Prozeß gemäß § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i. S. d. §§ 338 ff. ZPO ein...

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