Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.710.000,– Lire nebst 5 % Zinsen seit dem 16. 5. 1990 bis zum 15. 12. 1990, alsdann nebst 10 % Zinsen zu zahlen.

Die weitergehende Klage wegen Inkassokosten und Zinsmehrforderung wird abgewiesen.

Wert des Verfahrens: DM 6.840,96

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 96 % und die Klägerin zu 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.500,–, für die Beklagte ohne Sicherheit. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bankbürgschaft geleistet werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht mit Sitz in Italien, begehrt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für eine Schuhlieferung. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin am 20. 9. 1989 120 Paar Schuhe. Die Bestellung wurde über den Handelsvertreter L. in Stuttgart abgewickelt. Das hierbei verwandte Auftragsformular der Klägerin – Ordine 799 – trägt den handschriftlichen Vermerk:

esclusiva su Bad Homburg

Die Schuhe wurden vereinbarungsgemäß im März 1990 geliefert und von der Klägerin laut Rechnung Nr. 328 vom 16. 3. 1990 mit 4.710.000,– Lire in Rechnung gestellt, wobei ein Zahlungsziel von 60 Tagen vereinbart war.

Die Klägerin lieferte im Jahr 1990 die gleichen Schuhe auch an ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten, die Firma La L. mit Domizil = Hauptniederlassung in Dietzenbach. Ende März 1990, die Beklagte hatte ca. 20 Paar Schuhe aus der Lieferung vom März 1990 verkauft, wurden Schuhe der Klägerin gleicher Art auch in einer Zweigniederlassung der Firma La L. in Bad Homburg zu einem 30 % niedrigeren Preis als dem der Beklagten angeboten.

Nach ergebnislosem Versuch, den Verkauf durch das Konkurrenzunternehmen La. L. zu unterbinden, sandte die Beklagte die restlichen Schuhe an die Klägerin zurück und informierte diese darüber mit Schreiben vom 31. 5. 1990, in dem es heißt:

Wir annullieren unsere Bestellung vom März 1990 No. 1831. Wir erwarten Ihre Gutschrift …, wenn wir das erhalten haben, werden wir Ihre Rechnung bezahlen.

Die Klägerin beauftragte ein italienisches Inkassoinstitut mit der Einziehung der Forderung, wobei Kosten in Höhe von 176.400,– Lire entstanden.

Die Klägerin behauptet, sie nehme ständig Bankkredit mit einem Zinssatz von 15 % in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.710.000,– Lire zuzüglich Zinsen in Höhe von 15 % seit dem 16. 5. 1990 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 176.400,– Lire zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Handelsvertreter L. habe gewußt, daß die Firma La L. auch in Bad Homburg ein Geschäftslokal betreibe. Der anteilige Forderungsbetrag für die nicht verkauften Schuhe in Höhe von 3.602.000,– Lire stehe der Klägerin daher nicht zu.

Gegenüber der Restforderung in Höhe von 1.108.000,– Lire rechnet die Beklagte mit einer angeblichen Gegenforderung auf. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe einen Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin aus positiver Vertragsverletzung. Sie behauptet, sie hätte einen Gewinn von mindestens 1.500.000,– Lire erzielt, wenn die Schuhe exklusiv von ihr verkauft worden wären.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 4.710.000,– Lire nebst den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Zinsen begründet, im übrigen unbegründet.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag abgeschlossen, auf den das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (CISG) Anwendung findet. Die Beklagte hat die Aufhebung des Vertrages nicht wirksam erklärt und die Voraussetzungen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht dargelegt. Mahnkosten können überhaupt nicht, Zinsen nur in Höhe von 5 % bis zum 15. 12. 1990, alsdann in Höhe von 10 % gefordert werden.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.710.000,– Lire als Kaufpreis für die von ihr an die Beklagte verkauften Schuhe.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über 120 Paar Schuhe zum Preis von 4.710.000,– Lire zustande gekommen. Die Klägerin nahm das Angebot der Beklagten vom 20. 9. 1989 – Ordine 799 – spätestens mit der Lieferung der Schuhe an.

Das CISG ist anzuwenden. Nach dessen Art. 1 I b findet es Anwendung, wenn die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.

Die Parteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten. Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien, die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Regeln des Internationalen Privatrechts führen zur Anwendung des italienischen Rechts. Italien ist Vertragsstaat des CISG (Martiny, in: Münchener Kommentar, Band VII, EGBGB/IPR, 2. Aufl. München 1990, Art. 28 Anh. II Rn. ...

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