Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeld von 5.000 Euro für Fußverletzung eines elfjährigen Jungen
Leitsatz (amtlich)
1. Erleidet ein elfjähriger Junge bei einem Verkehrsunfall schuldlos eine Absplitterung im Bereich des rechten Mittelfußknochens, eine schwere Unterschenkelprellung sowie eine Wunde mit verbleibender handflächengroßer Narbe auf dem Fußspann und musste er fünf Tage stationär behandelt werden, erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der verletzte Junge für mehr als zwei Monate auf Gehhilfen angewiesen war und erst nach mehr als drei Monaten wieder Sport treiben konnte.
2. Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 5.000 Euro werden regelmäßig nur bei längeren stationären Krankenhausaufenthalten zugesprochen. Wenn es sich, wie hier, bei dem Verletzten aber um ein elfjähriges Kind handelt, muss auch bei vergleichsweise kurzem stationärem Aufenthalt berücksichtigt werden, dass ein elfjähriges Kind einen Krankenhausaufenthalt wegen der Trennung vom häuslichen Umfeld als belastender empfindet, als ein Erwachsener oder älterer Jugendlicher. (Leitsätze der Redaktion)
Normenkette
BGB § 253
Tatbestand
Zum Sachverhalt: Der damals elfjährige Kl. nimmt die Bekl. auf Grund eines Unfalls vom 21.9.2009 in Anspruch, der sich an einer Bushaltestelle auf dem T in F. ereignete. Nach Schulschluss fuhr der Bekl. zu 2 mit einem Gelenkbus, dessen Halterin die Bekl. zu 1 ist, im Linienbetrieb die Haltestelle an, an der sich mehrere hundert Schüler drängten, um in verschiedene Busse einzusteigen. Während sich der Bus dem vorgesehenen Haltepunkt annäherte, kam der Kl. zu Fall, wurde durch das Rad der Mittelachse des Busses eingequetscht und vom Reifen ein Stück mitgeschleift, von dem Rad jedoch nicht überrollt. Dabei erlitt der Kl. eine Absplitterung im Bereich des rechten Mittelfußknochens, eine schwere Unterschenkelprellung des rechten Beins mit einer Hautablederung sowie eine große Wunde auf dem Spann des rechten Fußes. Eine zunächst von den Ärzten in Aussicht genommene Hauttransplantation wurde nicht durchgeführt. Nach Verheilen der Wunde auf dem rechten Spann verblieb dort aber dauerhaft eine Narbe, die die Größe einer Handfläche aufweist. Der Kl. wurde zunächst fünf Tage stationär in einem Krankenhaus behandelt, wo er sich ein Zimmer mit zwei erwachsenen Patienten teilen musste. Über eine Zeit von zwei Wochen seit dem Unfall konnte der Kl. die Schule nicht besuchen. Insgesamt drei Wochen musste er eine Gipsschiene tragen. Gehhilfen musste der Kl. bis Anfang Dezember 2009 nutzen. Bis Januar 2010 konnte er darüber hinaus keinen Sport treiben, wobei er bis zum Unfall regelmäßig am Schulsport und privat am Training des Fußballvereins teilnahm. Nach einem Arztbericht des behandelnden Krankenhauses ist ein Dauerschaden nicht ausgeschlossen. Da der Kl. wegen der erlittenen Verletzung sein Hochbett im ersten Obergeschoss nicht mehr erreichen konnte, wurde für ihn zum Preis von 79 Euro ein Bett angeschafft, welches im Erdgeschoss aufgestellt wurde und das der Kl. vorübergehend nutzte. Bei dem Unfall wurden ein paar Schuhe sowie eine Hose des Kl. irreparabel beschädigt. Zwei weitere Hosen musste er sich im Bereich des rechten Beines aufschneiden lassen, um diese trotz Tragens der Gipsschiene nutzen zu können. Insgesamt entstand dadurch ein Kleiderschaden in Höhe von 152 Euro. Während des Krankenhausaufenthalts besuchte die Mutter des Kl. diesen täglich vor und nach der Arbeit. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kl. und dem Krankenhaus, die 15 km beträgt, überbrückte sie mit dem Pkw. Dafür hat der Kl. Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 186 Euro geltend gemacht. Ferner hat er Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Der Kl. hat behauptet, der Bekl. zu 2 habe sich mit dem Bus dem vorgesehenen Haltepunkt mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit genähert. Er selbst sei in dem allgemeinen Gedränge nach vorne in Richtung des Busses geraten, dort zu Fall gekommen und schließlich vom Rad eingeklemmt worden. Da der Bekl. zu 2 seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt hat, ist er durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat er mit Schriftsatz vom 19.7.2010 Einspruch eingelegt. Der Kl. beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil gegen den Bekl. zu 2 aufrecht zu erhalten und die Bekl. zu 1 zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldnerin mit dem Bekl. zu 2 ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von nicht unter 5.000 Euro sowie 417 Euro, jeweils nebst Zinsen zu zahlen, festzustellen, dass die Bekl. zu 1 als Gesamtschuldnern mit dem Bekl. zu 2 verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen unfallbedingten Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 21.9.2009 in F., in Zukunft entstehen wird, soweit solche Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger übergehen oder übergegangen sind, sowie die Bekl. zu 1 mit dem Bekl. zu 2 als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, ihn ...