Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Pflanzenschutzmittel herstellt und vertreibt, unter anderem auch in Deutschland. Ihr wurde für das Pflanzenschutzmittel "U ##" in Deutschland durch das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Zulassung nach § 15 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) erteilt.
Diese Zulassung ist zwischenzeitlich vom BVL zum 30.5.2010 widerrufen worden. Gleichzeitig wurde eine Aufbrauchfrist bis zum 30.5.2011 festgesetzt.
Die Beklagte ist eine Handelsgesellschaft, die sich mit dem Import und Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln nach Deutschland befasst.
Die Beklagte lieferte im April 2009 an die Firma C GmbH in U3 (N-W) ein Pflanzenschutzmittel mit der Bezeichnung "C2 ##". Für ein Pflanzenschutzmittel mit dieser Bezeichnung hatte das BVL der Firma B eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gem. § 16 c) PflSchG erteilt.
Die Klägerin beauftragte die T GmbH, eine Probe aus dem an die C GmbH gelieferten und am 6.4.2009 gekauften Gebinde zu untersuchen.
Der Untersuchungsbericht vom 06.05.2009 kam zu dem Ergebnis, dass die Formulierung von "C2 ##" nicht mit dem Mittel "U1 ##" vergleichbar sei. In Bezug auf den Magnesiumgehalt wichen die Mittel um das zwanzigfache, in Bezug auf den Aluminiumgehalt um das sechzigfache voneinander ab. In einem weiteren Untersuchungsbericht vom 18.08.2009 stellte das Institut T Unterschiede in Bezug auf die Teilchengrößenverteilung bei den beiden Mitteln fest.
In einem Schreiben vom 16.07.2009 (Anlage B3) teilte das BVL mit, dass die Abweichungen der beiden Mittel bekannt seien, das BVL aber keine Hinweise in dem ersten T-Bericht vom 06.05.2009 vorfinden könne, die gegen die der Behörde vorliegende Zusammensetzung sprechen. Das BVL sehe keine Hinweise, dass die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung missbraucht werde.
In einem Schreiben des BVL vom August 2009 (B8) an die Beklagte teilte die Behörde mit, dass die in der ersten Untersuchung des Institut T festgestellten Unterschiede zwar bestätigen, dass die Mittel nicht zu 100 % übereinstimmten, die Unterschiede aber nach Ansicht des BVL nicht ausreichten, um eine fehlende Identität im Sinne des Parallelhandels zu beweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels "C2 ##" sei unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 16 c) PflSchG nicht vorlägen. Sie behauptet, es fehle an der Zulassung dieses Mittels in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat. Es handle sich um illegale Importware unbekannter Herkunft. Die Beklagte verfüge nicht über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung und könne sich auch nicht auf die der Firma B erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung berufen.
Es gebe keinen stofflichen Unterschied in der Zusammensetzung von "U ##" und dem vom Institut T untersuchten "U1 ##". Es läge aber keine stoffliche Übereinstimmung zwischen "U ##" als Referenzmittel und "C2 ##" vor, was sich aus dem Bericht des Instituts T ergebe.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass das Merkmal der Ursprungsidentität des Referenzmittels und des Parallelimports aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 16 c) PflSchG für einen rechtmäßigen Parallelimport gegeben sein müsse.
Es läge Missbrauch vor. Das bei der Fa. C erstandene Mittel könne nicht von der Fa. B stammen, da jene bereits am 1.4.2009 über das Mittel verfügt habe, die Beklagte ihrerseits aber erst am 1.4.2009 durch die Fa. B beliefert worden sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
das von ihr unter der Bezeichnung "C2 ##" angebotene Pflanzenschutzmittel, welches den Wirkstoff "Bifenthrin" in einer Konzentration von 80 g/l enthält, im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Pflanzenschutzmittel anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feilzuhalten und/oder an andere abzugeben, soweit nicht dieses Mittel
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassen ist oder
(2) (a)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und
(b)
mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel stofflich übereinstimmt und
(c)
über eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 16 c) PflSchG verfügt sowie
(d)
von der Klägerin, einem der Klägerin angeschlossenen Unternehmen oder einem Lizenznehmer der Klägerin nach demselben Prozess hergestellt ...