Leitsatz (amtlich)
Wird ein Pflanzenschutzmittel, für das einem Dritten in Deutschland eine Zulassung erteilt worden ist, im EU-Ausland erworben und dort in neue Behältnisse umgefüllt und mit einer neuen Bezeichnung versehen, so sind ohne eigene Zulassung in Deutschland die Einfuhr des Mittels und das Inverkehrbringen auch dann unzulässig, wenn auf den Behältnissen das hier zugelassene Mittel als Referenzmittel angegeben ist.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; PflSchG § 11; PflschG §§ 15d, 16c
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen 81 O 161/09) |
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 161/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu 1) wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Pflanzenschutzmittel "T." aus den Originalbehältnissen der Klägerin in andere Behältnisse umzufüllen, als Reimport zu kennzeichnen und mit der Bezeichnung "G & B" zu versehen wie auf den Seiten 3 - 7 dieses Urteils wiedergegeben und es ohne Zulassung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder in den Verkehr zu bringen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 100.000 EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 40.000 EUR.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
(Es folgt auf den Seiten 3 - 7 die Darstellung der Kanister und der Beschriftung. Von der Wiedergabe der sehr schlechten Kopien wird hier abgesehen).
Gründe
I. Die Klägerin ist Herstellerin und Vertreiberin des Pflanzenschutzmittels "T.". Das Mittel ist von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ("BVL") unter der Nr. 57002-00 zugelassen worden. Zulassungsinhaberin ist die Klägerin.
Die Beklagte ist eine Importeurin und Vertreiberin von Pflanzenschutzmitteln. Sie hat in der Bundesrepublik Deutschland ein Pflanzenschutzmittel unter der Bezeichnung "Lchemie G & B" vertrieben. Auf dem verwendeten 5-Liter-Kanister heißt es unter der vorstehenden Bezeichnung: "Referenzmittel T.". Durch Sternchenhinweis wird darauf hingewiesen, dass für das Pflanzenschutzmittel T. eine Zulassung der Klägerin bestehe. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, die das Hauptsacheverfahren zu dem vorangegangenen Verfügungsverfahren 31 O 334/08 LG Köln darstellt, in dem der Beklagten die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Mittels durch Beschlussverfügung vom 9.6.2008 untersagt worden ist.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe im Ausland eine größere Position "T." erworben, dort in eigene Behälter mit der erwähnten Bezeichnung "Lchemie G & B" umgefüllt und die Behälter sodann nach Deutschland importiert und hier vertrieben. Eine eigene Zulassung oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des BVL, die sie beide nicht besitze, sei hierfür aus Rechtsgründen nicht erforderlich.
Das LG hat den vorstehenden Tatsachenvortrag der Beklagten als unstreitig angesehen und auf dieser Grundlage der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 5.11.2009 im Verfahren 2 U 36/09 stattgegeben, wegen dessen Einzelheiten auf die als Anlage K 12 vorgelegte Urteilskopie verwiesen wird.
Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie weiter die Abweisung der Klage begehrt, trägt die Beklagte vor, ein rechtmäßig in Deutschland in Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmittel verliere seine Zulassung nicht durch die Verbringung ins Ausland und das Inverkehrbringen unter neuer Bezeichnung. Die Rechtmäßigkeit folge auch daraus, dass die für den Fall des Parallelimports maßgebliche Vorschrift des § 16c PflSchG ebenfalls nicht sicherstelle, dass es sich tatsächlich um dasselbe Mittel handele. Weiter verstoße das Verbot gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV. Schließlich müsse aus dem Umstand, dass es ein vereinfachtes Verfahren wie bei § 16c PflSchG für den Reimport nach Deutschland nicht gebe, der Schluss gezogen werden, dass das Mittel in Deutschland frei handelbar sei.
Die K...