Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Elektronikversicherer gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters Ausgleichsansprüche aus einem Brand vom 17.09.2007 geltend.
Die Klägerin ist Versicherer einer Photovoltaikanlage. Versicherungsnehmer der Klägerin ist Herr G. Dieser ist Eigentümer eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes in der I-Straße X in O. Der Versicherungsnehmer der Klägerin betreibt unter der angegebenen Adresse ein Café. Die früheren Stallungen wurden umgebaut und an die Fa. E OHG vermietet. Diese betreibt dort eine Werkstatt für den Bau und die Reparatur von Kfz-Anhängern. Die Beklagte ist Betriebshaftpflichtversicherer der Fa. E OHG.
Im Februar 2006 errichtete der Versicherungsnehmer der Klägerin auf dem Dach der ehemaligen Stallungen eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung. Diese Photovoltaikanlage ist im Rahmen einer sog. Elektronikversicherung bei der Klägerin u.a. gegen die Gefahr des Brandes versichert. Zusätzlich war bei der Klägerin auch der Ertragsausfall für die Haftzeit von maximal drei Monaten versichert. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte mit der O AG einen sog. Einspeisevertrag abgeschlossen. Danach bekam der Versicherungsnehmer der Klägerin für 2007 für 259 Tage insgesamt 6.257,90 € von der O ausbezahlt. Der zu erzielende Betrag schwankt dabei bedingt durch die unterschiedliche Dauer der Sonneneinstrahlung jahreszeitlich.
Am 17.09.2007 brach gegen 8.30 Uhr in der Werkstatt der Fa. E OHG ein Brand aus. Dabei brannte der Dachstuhl zu großen Teilen. Die Photovoltaikanlage wurde zerstört.
Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergaben, dass ein Mitarbeiter der Fa. E OHG, Herr N, an einem Pkw-Anhänger Schrauben abflexte. Der Brandausbruchsbereich befand sich in einer Ecke der Werkstatt, in der u.a. Bremsreiniger gelagert wurde. Als einzige Ursache des Brandes kam ein durch die Flexarbeiten verursachter Funkenflug, der die Reste des Bremsreinigers entzündete, in Betracht. Da sich in der Ecke der Werkstatt keine Elektroinstallationen befanden, schied eine technische Brandursache aus.
Gegen den Mitarbeiter der Fa. E OHG, Herr N und gegen den Mitinhaber und Geschäftsführer Herr I1 wurde Strafbefehl wegen fahrlässiger Brandstiftung erlassen.
Der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige Q beauftragte den Sachverständigen U mit ersten Feststellungen zum Schadensumfang. Dieser stellte fest, dass die komplette Kollektorenfläche thermisch geschädigt und nicht wiederherstellbar sei. Die "Wechselrichter" seien jedoch weiter verwendbar, da diese ca. 20 Meter vom eigentlichen Brandort entfernt gelegen hätten.
Das Ingenieurbüro L geht in seinem Gutachten zur Wertermittlung von einem Zeitwert der Anlage von ca. 58.000 € netto aus. Zunächst ging man von einem Restwert für die "Wechselrichter" von je 2.127,50 bis 2.405,00 € aus. Da faktisch aber kein Markt für Wechselrichter aus Gebrauchsanlagen vorhanden sei, seien maximal 25 % des Neupreises anzusetzen. Unter dem 09.04.2008 stellte das Ingenieurbüro L 606,90 € in Rechnung.
Die Klägerin einigte sich mit ihrem Versicherungsnehmer gemäß der Abfindungsvereinbarung auf einen Entschädigungsbetrag von 55.000 € für die Photovoltaikanlage. Sie regulierte den an der bei ihr versicherten Photovoltaikanlage entstandenen Schaden.
Mit Schreiben vom 05.05.2009 machte die Klägerin bei der Beklagten die an ihren Versicherungsnehmer gezahlte Entschädigung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 25.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs bei Doppelversicherung zur Regulierung des hälftigen Zeitwertschadens auf.
Die Beklagte wies den Ausgleichsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 04.06.2009 zurück.
Die Klägerin meint, die Abfindung an ihren Versicherungsnehmer sei angemessen und zutreffend. Ihrem Versicherungsnehmer ständen wegen der Zerstörung der Photovoltaikanlage vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche gegen seine Mieterin, die Fa. E OHG zu. Der Brand sei schuldhaft herbeigeführt worden. Das Verhalten des Geschäftsführers und Mitinhabers I1 und das Verhalten des Mitarbeiters N sei fahrlässig gewesen. Die OHG habe als Mieterin für das Verhalten der vorgenannten Personen gemäß § 278 BGB bzw. §§ 31 analog, 831 BGB einzustehen. Ein Anscheinsbeweis spreche für die Ursächlichkeit der Flexarbeiten für den Brandschaden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 VVG a.F. analog zu, da sie die nach Regulierung grundsätzlich auf sie gemäß § 67 VVG a.F. übergegangenen Schadensersatzansprüche wegen des zu Gunsten des Mieters nach der einschlägigen Rechtsprechung bestehenden Regressverzichtes nicht habe geltend machen können. Sie könne nun die Hälfte des von ihr auf Zeitwertbasis regulierten Schadens geltend machen. Zudem ...