Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) dem Kläger zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten zur einen Hälfte als Gesamtschuldner, im Übrigen die Klägerin zu 2) selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines PKW VW Polo, den er im Wege des Reimportes im Mai 2003 erworben hatte. Das Fahrzeug wurde am 22.05.2003 erstmals zugelassen. Der Kaufpreis betrug 12.217,85 EUR zuzüglich bei Einfuhr in die BRD zu zahlender Mehrwertsteuer in Höhe von 1.954,86 EUR. 3 Wochen nach Erwerb des Fahrzeuges bei einer Laufleistung von max. 608 km kam es zwischen dem PKW des Klägers zu 1) und dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen und gehaltenen PKW, versichert bei der Beklagten zu 2), zu einem Verkehrsunfall in Alsdorf-Mariadorf. Der Beklagte zu 1) hat diesen Verkehrsunfall alleine zu verantworten. Der Hauptanstoß der beiden Fahrzeuge erfolgte auf der linken Fahrzeugseite des Fahrzeuges des Klägers zu 1). Das Schadensbild ist ersichtlich aus der Fotoanlage zum Privatgutachten Dr. Ing. Bernd Horstmann vom 13.06.2003, (Anlage 1 zur Gerichtsakte, S. 7, 8). Es betrifft im Wesentlichen die Türen vorne und hinten auf der linken Seite des Fahrzeugs. Dort entstanden Eindellungen und Kratzer. Der Privatgutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von netto 2.005,85 EUR sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 500,00 EUR. Die erforderlichen Reparaturarbeiten sind auf S. 4 und 5 des Gutachtens im Einzelnen beschrieben. Der Kläger zu 1) ließ eine Reparatur bislang nicht durchführen. Die Beklagte zu 2) zahlte als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) den Nettoreparaturbetrag sowie den merkantilen Minderwert an den Kläger zu 1).

Die ... Jahre alte Klägerin zu 2), die das Fahrzeug des Klägers zu 1) im Unfallzeitpunkt fuhr, wurde durch das Unfallereignis verletzt. Sie suchte noch am Unfalltag und an weiteren 4 Tagen einen Arzt auf. Sie war vom 11.06. bis zum 17.06.2003 zu 100 % erwerbsunfähig und litt noch eine weitere Woche unter Schmerzen. Seither ist sie beschwerdefrei. Auf die ärztlichen Atteste des Dr. Steyrer vom 17.06.2003 sowie vom 05.11.2003 (Bl. 25, 67 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger zu 1) ist der Ansicht, er müsse sich von der Beklagten zu 2) nicht auf einen Schadensersatz in Höhe der Nettoreparaturkosten verweisen lassen, sondern könne eine Abrechnung auf Neuwagenbasis fordern. Die Klägerin zu 2) ist der Ansicht, ihr stehe auf Grund der unfallbedingten Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 EUR zu.

Der Kläger zu 1) beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.752,46 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 01.07.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe sowie Übereignung des PKW Marke VW Polo, Kennzeichen: ..., Fahrgestellnummer ... einschließlich Fahrzeugbrief sowie

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des PKW Marke VW Polo, Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer ... in Verzug befinden.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 EUR, verzinslich ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, eine Abrechnung des Schadens auf Neuwagenbasis komme nicht in Betracht, da der klägerische Pkw eine "erhebliche" Beschädigung nicht aufweise. Das von der Klägerin zu 2) geforderte Schmerzensgeld sei übersetzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Soweit der Kläger zu 1) mit den Anträgen zu 1. und 2. einen Schadensersatz auf Neuwagenbasis verfolgt, ist die Klage unbegründet. Dem Kläger zu 1) steht aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 S 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 823 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz unter Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht zu.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Diese Herstellung des früheren Zustandes erfolgt üblicherweise durch Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges. In Ausnahme von dieser Regel hat die Rechtsprechung bei beschädigten Neufahrzeugen unter bestimmten Umständen eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zugelassen. Voraussetzung hierfür war, dass das Fahrzeug maximal 1 Monat alt war und eine Laufleistung unter 1.000 km aufwies. Darüber hinaus verlangt...

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