Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 13.03.2008) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 14. April 2007 in Essen, bei dem sein Pkw, ein Peugeot Cabrio 207 CC beschädigt wurde. Die Einstandspflicht dem Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Das Fahrzeug war am 28. März 2007 zugelassen worden, es wies nach der Darstellung des Klägers eine Fahrleistung von 153 km, nach Darstellung der Beklagten, die sich auf das Schadensgutachten (Bl. 6 GA) beziehen, eine Kilometerleistung von 525 auf. Bei dem Unfall erlitt der Pkw im hinteren linken Bereich eine oberflächige Beschädigung des Stoßfängers, eine starke Deformation des Kotflügels und einen Anstoß des Rades. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen J. (Bl. 46 GA) betragen die Reparaturkosten 2.307,17 EUR einschließlich Mehrwertsteuer, nach ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt eine Wertminderung von 600,-- EUR. Die Beklagte zu 2. hat neben den Nettoreparaturkosten und dem merkantilen Minderwert die Sachverständigenkosten von 287,12 EUR, Nebenkosten von 25,56 EUR, vorgerichtliche Anwaltskosten von 265,70 EUR sowie Mietwagenkosten für die Dauer von 18 Tagen an den Kläger gezahlt. Der Kläger verlangt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis. Dabei legt er unter Berücksichtigung eines persönlichen Rabatts von 1.878,15 EUR einen Neuwagenpreis von 17.521,01 EUR zugrunde, auf die er sich die gezahlten Nettoreparaturkosten von 1.938,80 EUR sowie die erstattete Wertminderung von 600,-- EUR und Nebenkosten von 25,56 EUR anrechnen lässt. Daneben verlangt er eine Nutzungsentschädigung für die Dauer von 4 Monaten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1.
14.956,65 EUR nebst Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeugs Pkw Peugeot 207 CC Sport 150 THP, schwarzmetallic, amtliches Kennzeichen D - , Fahrzeug-Ident.-Nr. ,
2.
einen Nutzungsausfallschaden von 5.160,-- EUR zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei erheblichen Schäden in Betracht komme, was vorliegend nicht der Fall sei. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen J. sei es nicht erforderlich, wesentliche Teile des Fahrzeuges zu erneuern. Die Reparaturkostenkalkulation liege unter 15 % der von dem Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für ein Neufahrzeug. Lediglich der hintere linke Kotflügel sei auszutauschen und das Radhausblech instand zu setzen. Im Übrigen bestünden die Reparaturarbeiten im Wesentlichen aus erforderlichen Lackierungen. Tragende oder sicherheitsrelevante Teile des Fahrzeuges seien bei dem Unfall nicht beschädigt worden. Es lägen vielmehr lediglich Blechschäden vor, die in einer fachgerechten Reparatur ohne technischen Minderwert beseitigt werden könnten. Inwiefern die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers entsprechend dessen Vorbringen eine Karosseriekomponente beträfen, die als Bestandteil des Verdeckmechanismus wahrgenommen werde, sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Bezug genommen, gegen das sich der Kläger mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet. Er rügt, dass das prozentuale Verhältnis der Reparaturkosten zum Neupreis nicht allein entscheidend sei, sondern die hier erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs. Er verweist darauf, dass sich der Pkw bei der Begutachtung in undemontiertem Zustand befunden habe; der Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass sich während einer Reparatur weitere Schäden bzw. Schadensänderungen heraus stellten. Im Übrigen sei schon die erforderliche Reparaturlackierung geeignet, dem Fahrzeug seinen nagelneuen Charakter zu nehmen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die in dem Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze des Klägers, insbesondere die Berufungsbegründung, Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.03.2008, Az.: 1 O 337/07, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1.
14.956,65 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeugs Pkw Peugeot 207 CC Sport 150 THP, schwarz metallic, amtliches Kennzeichen D - , Fahrzeug-Ident.-Nr. ,
2.
einen Nutzungsausfallschaden von 5.160,-- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen und ergänzen ihr e...