Verfahrensgang
AG Eschweiler (Urteil vom 25.10.1990; Aktenzeichen 4 C 758/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.10.1990 verkündete Urteil des Amtsgericht Eschweiler – 4 C 758/90 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht gemäß § 556 Abs. 1 BGB Räumung der Mietwohnung verlangen. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht gemäß §§ 565b, 565c BGB gerechtfertigt.
Es mag dahinstehen, ob die Beklagten die ihnen nach dem Hausmeistervertrag von Oktober 1985 obliegenden Pflichten verletzt haben und ob eine Kündigung des Hausmeistervertrages durch den Kläger deshalb gerechtfertigt ist. Denn selbst wenn der Hausmeistervertrag wirksam beendet worden sein sollte, folgt hieraus kein Recht des Klägers, das Mietverhältnis zwischen den Parteien gemäß §§ 565b, 565c BGB zu kündigen.
Voraussetzung einer wirksamen Kündigung nach den genannten Vorschriften ist, daß das Mietverhältnis der Parteien als Mietverhältnis über eine Werkmietwohnung anzusehen ist. Hierfür mag die in § 16 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung sprechen, daß die Beklagten die Hausmeisterpflichten übernehmen und dies durch gesonderten Vertrag geregelt werden soll. Auch mag durchaus ein Interesse des Klägers daran bestehen, daß in einem Haus mit acht Mietparteien, in dem vier Mietparteien die Räume gewerblich nutzen, der Hausmeister im Mietobjekt wohnt. Diese Umstände alleine rechtfertigen jedoch im konkreten Fall nach Überzeugung der Kammer nicht die Annahme, dem Beklagten sei der Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 565b BGB vermietet worden. Denn der Hausmeistervertrag von Oktober 1985 stellt kein Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Voraussetzung eines solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist, daß der Mieter/Arbeitnehmer zu unselbständiger, abhängiger, weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist und nach der vertraglichen Vereinbarung hierzu einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitskraft einsetzen muß (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetz, B 701). Eine Tätigkeit, die wegen ihres geringen zeitlichen Aufwandes sich nur als gelegentliche Aushilfe (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, IV 126) oder bloße nebenberufliche Tätigkeit (Sternel, Mietrecht, IV, 255) darstellt, kann nicht als Dienstverhältnis im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden. So liegen die Dinge hier. Die Beklagten haben im Hausmeistervertrag im wesentlichen Reinigungs- und Reparaturverpflichtungen in ganz geringem Umfang übernommen, für die ihnen ein monatliches Pauschalhonorar von 80,- DM zugesagt worden ist. Die gesamten von ihnen übernommenen Verpflichtungen erfordern nach Überzeugung der Kammer einen monatlichen Zeitaufwand von etwa 4-6 Stunden. Eine Tätigkeit derart geringen Ausmaßes kann nicht als Dienstverhältnis im Sinne der Vorschrift des § 565b BGB angesehen werden.
Auf die Berufung ist daher das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.
Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren: 7.440,- DM.
Unterschriften
Hennes, Gode, Becker
Fundstellen