Entscheidungsstichwort (Thema)

Sanierungskündigung: Anforderungen an die Begründung des Kündigungsgrundes. Sanierungskündigung: erheblicher Nachteil bei Vertragsstrafe von 2% des Kaufpreises

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Kündigung wegen beabsichtigter Sanierung als wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks bedarf der Gegenüberstellung von Ertragsberechnungen. Zur Kündigung berechtigt nicht ein Sanierungsvorhaben, das durchzuführen erst ein Erwerber des Grundstücks beabsichtigt.

2. Ein erheblicher Nachteil ist nicht gegeben, wenn der Vermieter als Veräußerer eine Vertragsstrafe an den Erwerber in Höhe von 2,22% des Kaufpreises im Falle zu zahlen hat, daß das Grundstück nicht bis zu einem vereinbarten Termin geräumt worden ist.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluß LG Aachen, 1983-02-18, 5 S 542/82, MDR 1983, 670.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737603

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