Verfahrensgang

AG Düren (Urteil vom 16.09.1992; Aktenzeichen 2 C 447/92)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. September 1992 verkündete Urteil des Amtsgericht Düren – 2 C 447/92 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Das in formeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten gemieteten Räumlichkeiten im Haus … gem. §§ 556 Abs. 1, 985 BGB zu. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist weder durch die mit Schreiben vom 26. Mai 1992 noch durch eine etwaige in der Klageschrift selbst ausgesprochene Kündigung beendet worden, weil die Kündigung jedenfalls gem. § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam geworden ist. Die Beklagte hat vor Ablauf eines Monats nach der am 1. Juli 1992 eingetretenen Rechtshängigkeit, nämlich am 30. Juli 1992, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt fällige Ansprüche der Klägerin befriedigt.

Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den letzten Überweisungsauftrag in Höhe von 2.317,68 DM zwar noch innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB erteilt hat, dieser Betrag dem Konto der Klägerin jedoch erst nach Ablauf der Frist gutgeschrieben wurde. Im Rahmen des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist für die Frage der Rechtzeitigkeit allein entscheidend, daß der Mieter die ihm obliegende Leistungshandlung innerhalb der Monatsfrist vorgenommen hat. Die Vorschrift des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB will dem Mieter die Möglichkeit gewähren, die in der Auslösung des Kündigungsrechts bestehende Folge seines Leistungsverzuges dadurch zu beseitigen, daß er die ihm zur Herbeiführung der Befriedigung des Vermieters obliegende Leistung nachholt. Dieser besondere Schutzzweck der Vorschrift ausschließlich zugunsten des Mieters erfordert es, daß dem Mieter die Möglichkeit, die Kündigung nachträglich unwirksam werden zu lassen, unabhängig von der Verzögerungsgefahr zusteht (vgl. LG Berlin, ZMR 1992, 394 f.; LG Hamburg WM 1992, 124; Sternel, Mietrecht Aktuell 2. Auflage Rdnr. 527).

Da die Wirkung, des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB somit zum Zeitpunkt der Erfüllungshandlung eintritt, ist die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung am 30. Juli 1992 unwirksam geworden: die Beklagte hat an diesem Zeitpunkt durch die Erteilung des Überweisungsantrages das ihrerseits Erforderliche getan. Durch die bis zum 30. Juli 1992 einschließlich erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.517,– DM sind auch die bis zu diesem Tag fälligen Forderungen gern § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Die nach dem 30. Juli 1992, nämlich ausweilsich der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung am 1. August 1992 fällig gewordenen Ansprüche (Miete August 1992 und Nebenkostennachforderung) in Höhe eines Gesamtbetrages von 580,08 DM machen die Kündigung nicht wieder wirksam. Eine unwirksam gewordene Kündigung lebt nicht dadurch wieder auf, daß der Mieter innerhalb der Schonfrist erneut in Verzug gerät (vgl. LG Köln, WM 1974, 261 §; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage IV Rdnr. 420).

Nach alledem war das Urteil des Amtsgerichts Düren abzuändern und die Klage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 3.584,– DM

(12 × 298,70 DM gem. § 16 Abs. 2 GKG)

 

Unterschriften

Neukamp, Kessel-Crvelin, Potthoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1394970

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