Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 900,00 Euro seit dem 05.02.2011, 05.03.2011, 05.04.2011, 05.05.2011, 05.06.2011 soweit seit dem 05.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Privatschule in S. Mit den Beklagten schlossen sie am 18.05.2009 einen Schulvertrag für deren Tochter G. Vereinbart wurde ein monatliches Schulgeld von 620,00 Euro plus Nebenkosten (= 900,00 Euro) sowie eine dreimonatige Probezeit. Weiter wurde im Schulvertrag (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.08.2011, Bl. 19 d. A.) u. a. Folgendes geregelt:
Nr. 2: "[...] Sollten zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder später die Schülerleistungen den Unterrichtsanforderungen oder den Anforderungen zur Erlangung des vereinbarten Schulabschlusses nicht genügen, kann die Schule jeweils zu den Halbjahres- und/oder Versetzungszeugnissen eine Rückstufung bzw. die Wiederholung einer Jahrgangsstufe veranlassen."
Nr. 5: Abs. 2: "Alle Zahlungen sind spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monatsfällig. [...]"
Nr. 6: "Die Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers muss per Einschreiben mit Unterschrift Eltern/Erziehungsberechtigten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schuljahres erfolgen. [...] Außer der Kündigungsmöglichkeit mit Frist von drei Monaten zum Ende des Schuljahres besteht im Laufe eines Schuljahres keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. [...]"
Mit Schreiben vom 02.11.2010 erklärten die Beklagten die ordentliche Kündigung des Schulvertrages. Die Klägerin erwiderte, die Kündigung zum 31.07.2011 zu akzeptieren. Für die Monate Februar bis Juli 2011 zahlten die Beklagten unter Hinweis auf ihre Kündigungserklärung kein Schulgeld mehr.
Die Klägerin behauptet, dass die Unterrichts- und Lerneinheiten in der Schule der Kläger nicht auf Schulhalbjahre angelegt seien, sondern das Schuljahr organisatorisch und pädagogisch auf zwölf Monate angelegt sei. Zum Halbjahr gebe es allenfalls geringfügige Änderungen in den Stundenplänen; es änderten sich aber nicht die Fächer und die Anzahl der auf die Fächer entfallenden Stunden, sondern es würden allenfalls aus organisatorischen Gründen die Zeiten der einzelnen Stunden verändert. Hinzu komme, dass die Klägerin alles tue, um eine Klassenstärke von 15 Schülern nicht zu übersteigen. Sie brauche daher Planungs- und Kalkulationssicherheit für das gesamte Schuljahr
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.400,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 900,00 Euro seit dem 05.02.2011, 05.03.2011, 05.04.2011, 05.05.2011, 05.06.2011 soweit seit dem 05.07.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Kündigungsregelung im Schulvertrag unwirksam sei. Es sei erforderlich, zumindest eine zweite Kündigungsmöglichkeit zum Ende des Schulhalbjahres einzuräumen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Schulgeldes in tenorierter Höhe. Denn der Vertrag wurde durch die Kündigung der Beklagten erst zum Ablauf des 31.07.2011 beendet.
Gemäß Nr. 6 des Schulvertrages war es den Beklagten verwehrt, den Vertrag vor Ablauf des Schuljahres zum 31.07. ordentlich zu kündigen. Diese Regelung ist wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB hält sie stand.
Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9c) BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil hier nicht die dreimonatige Kündigungsfrist, sondern die Laufzeit des Vertrages beanstandet wird.
Die Regelung in Nr. 6 stellt aber auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 307 BGB dar. Hierzu hat bereits das Amtsgericht Eschweiler - 27 C 62/11 - in seinem Urteil vom 12.07.2011 ausgeführt:
"Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 17.10.2008, III ZR 74/07, zitiert nach [...]; BGH, NJW 1984,1531 f.).
Die Anwendung des vorgenannten Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen ...