Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung in einem Schulvertrag, nach der nur zum Ende des jeweiligen Schuljahres ordentlich gekündigt werden kann, verstößt weder gegen § 309 Nr. 9c BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar.
Normenkette
BGB §§ 307, 309
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20.4.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 318/11 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das LG hat mit zutreffenden Gründen der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung des Schulgeldes von insgesamt 5.400 EUR für die Monate Februar bis Juli 2011 verurteilt. Die Kündigungsregelung in Ziff. 6 des zwischen den Parteien für die Tochter der Beklagten geschlossenen Schulvertrages vom 18.5.2009 ist wirksam mit der Folge, dass sich die Beklagten erst zum 31.7.2011 durch ihre am 2.11.2010 erklärte ordentliche Kündigung vom Vertrag lösen konnten. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Regelung des § 309 Nr. 9c BGB vor noch stellt die Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten i.S.d. § 307 BGB dar.
1. Zutreffend verweist das LG zunächst darauf, dass die Beklagten insofern aus der Regelung des § 309 Nr. 9c BGB nichts für sich herleiten können, als es dort um die Länge der Kündigungsfrist geht, die Beklagten aber nicht diese, sondern die Laufzeit des Vertrages als solche beanstanden. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9c BGB dem Wortlaut nach nicht vor, da die dort für maximal zulässig gehaltene Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer in Nr. 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gewahrt ist.
Soweit die Beklagten sich unter Bezugnahme auf ein Urteil des AG Hamburg vom 26.5.1998 (23a C 116/98) bzw. einen Beschluss des KG vom 20.3.2009 (9 W 49/09) darauf berufen, die Vorschrift sei bei Vorgabe nur eines festen Kündigungstermins pro Jahr entsprechend anzuwenden, weil dadurch im ungünstigsten Fall die Versäumung der 3-monatigen Kündigungsfrist auf eine 15-monatige Vertragsbindung hinauslaufe, so kann dem nicht gefolgt werden. Systematisch vorrangig ist zu entscheiden, ob die vereinbarte Vertragslaufzeit gegen § 309 Nr. 9a) oder b) BGB oder § 307 BGB verstößt. Ist danach eine (erstmalige oder verlängerte) Laufzeit bis zum Schuljahresende zulässig, folgt aus der 3-monatigen Kündigungsfristregelung jedenfalls keine unangemessene Verlängerung der Vertragsbindung von dann ohnehin möglichen 12 Monaten. Den zitierten Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass die Vorgabe bestimmter Kündigungstermine generell § 309 Nr. 9c BGB zuwiderliefe. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Anwendung auf andere Fallgestaltungen bei einem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit ohnehin problematisch erscheint, da die in § 309 BGB genannten Bestimmungen die allgemeine Vorschrift des § 307 BGB (unangemessenen Benachteiligung) gerade konkretisieren sollen, haben die genannten Gerichte sich jedenfalls nicht allgemein gegen die Zulässigkeit von festen Kündigungsterminen ausgesprochen, sondern eine Einzelfallabwägung vorgenommen und auf das Verhältnis von Kündigungsfrist und -laufzeit abgestellt. Im Fall des KG wurde in der Kombination einer 5-monatigen Kündigungsfrist mit zwei festen vorgegebenen Kündigungsterminen im Jahr eine unangemessene Verlängerung des Vertrages (von 6 auf 11 Monate) gesehen und im Fall des AG Hamburg hätte eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Klavierlehrers vorgesehene Kombination von 3-monatiger Kündigungsfrist mit der Festlegung von Kündigungszeitpunkten jeweils auf das Quartalsende im ungünstigsten Fall faktisch zu einer Verdoppelung der Kündigungsfrist geführt, was das Gericht als unzulässig einstufte.
Gerade bei einem (Privat)schulvertrag ist die Vorgabe bestimmter Kündigungstermine schon wegen der organisatorisch in Schuljahre oder Schulhalbjahre unterteilten Unterrichtseinheiten typisch und entspricht - wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen - den beiders...