Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsregelung in einem privatrechtlichen Schulvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die formularmäßige Kündigungsregelung in einem privatrechtlichen Schulvertrag, nach der der Vertragspartner des Schulträgers das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Ende des der Kündigung folgenden Terms (Trimesters) kündigen kann, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 9c BGB stand.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 309 Nr. 9c

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 13.10.2011; Aktenzeichen 1 O 26/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen vom 13.10.2011 (1 O 26/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

1. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage fort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.3.2012 und die Stellungnahme der Beklagten vom 10.4.2012 verwiesen.

2. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.3.2012 verwiesen, in dem der Senat ausgeführt hat:

"Der Schulvertrag ist aufgrund der im Februar 2010 gewechselten Erklärungen spätstens dadurch zustandegekommen, dass die Beklagte ihre Tochter am 1.3.2010 am Unterricht hat teilnehmen lassen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Vertrag habe unter der auflösenden Bedingung gestanden hat, dass die Tochter der Beklagten in die Klasse 8 aufgenommen würde (§ 158 Abs. 2 BGB). Stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme einer aufschiebenden Bedingung trägt die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 2000, 362, 363), nicht vor. Aus den vom LG angeführten Gründen ist der Vertrag im Gegenteil ohne Bedingung abgeschlossen worden.

Die formularmäßige Kündigungsklausel in § 4 Abs. 3 des Schulvertrages ist auch wirksam. Sie verstößt weder gegen § 307 BGB noch gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 9c BGB. Zwar wird letzteres in der Rechtsprechung auch auf Kündigungsbestimmungen in unbefristeten Unterrichtsverträgen entsprechend angewendet (so KG NJW-RR 2009, 1212 = MDR 2009, 677; dagegen aber die von der Berufungserwiderung eingereichte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 6.5.2011 - 24 U 13/11). Unwirksam sollen danach Klauseln sein, bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Vertrag bei Versäumung einer Kündigungsfrist um einen Zeitraum verlängert, welcher erheblich über den Umfang des Versäumnisses hinausgeht (KG, a.a.O., unter II.1b der Gründe). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kunde kann den Schulvertrag zum Ende des der Kündigungserklärung nachfolgenden Terms kündigen. Eine Kündigungsfrist vor dem Ende des Terms, in dem die Kündigung erklärt wird, ist nicht vorgesehen. Damit wird die Kündigung in jedem Falle zum Ende des nachfolgenden Terms wirksam, wobei keiner der drei Terms, in die das Schuljahr eingeteilt ist, den Zeitraum von etwa drei Monaten überschreitet. Diese Kündigungsregelung ist aus schulorganisatorischen Gründen gerechtfertigt und sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 309 Nr. 9c BGB als auch dem der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unbedenklich. Danach ist der Vergütungsanspruch für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum in vollem Umfang begründet."

Die Stellungnahme der Beklagten enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte und gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Das gilt auch in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigungsregelung. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH v. 17.1.2008 - III ZR 74/07 (NJW 2008, 1064) ist insoweit unerheblich. Diese Entscheidung betrifft weder die streitgegenständliche Kündigungsklausel, noch ergibt die vom BGH vorgenommene Interessenabwägung, dass diese Klausel unwirksam wäre. Soweit der BGH darauf verweist, dass dem Vertragspartner des Schul- oder Internatsträgers ein ordentliches Kündigungsrecht zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schujahresende zuzugestehen sei, gilt dies unter dem Vorbehalt des Fehlens einer wirksamen Kündigungsklausel (a.a.O. Tz. 23 unter Bezug auf BGH NJW 1985, 2585, 2586). Abweichend von den durch den Bundgerichtshof entschiedenen Fällen ist das Schuljahr im vorliegenden Fall in Terms (Trimester) unterteilt, so dass die Kündigungsregelung der Klägerin nicht zu einer unangemessen langen Vertragsbindung führt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werd...

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