Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgsprämie. Bausparkasse. Rückzahlungsklausel
Normenkette
BGB § 305c
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckenbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Provisionsanspruch aus der Vermittlung von Bausparkassenverträgen.
Der Beklagte war von 1.9.2008 bis zum 31.3.2010 freier Handelsvertreter der Klägerin und ausschließlich für diese tätig. Neben dem schriftlichen Vertretervertrag vom 6.8.2008 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung vom 7.8.2008, der vorformuliert Mindestziele des Beklagten enthält und die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Erfolgsprämie, über deren Berechtigung die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich streiten.
Unter Ziff. 2 ist der vorgesehen.
"Bei Erreichen der folgenden Mindestziele nach dem 6. Monat erhält ADP eine Erfolgsprämie (maßgeblich sind die kumulierten Stückzahlen aller auswertbaren Produkte)
ab 35 Verträge (davon mindestens 18 Bausparverträge): 9.000,- €
ab 30 Verträge (davon mindestens 15 Bausparverträge): 6.000,- €
ab 25 Verträge (davon mindestens 13 Bausparverträghe): 3.000,- €."
Die Erfolgsprämie wird unter Vorbehalt einer späteren Qualitätsprüfung gezahlt. Dies bedeutet, dass nur das bereinigte Brutto-Geschäft für das Erreichen der Erfolgsprämie berückscihtigt wird. Sollte daher ein Vertrag innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Erfolgsprämie storniert werden, so zählt dieser Vertrag nicht für das Erreichen der Erfolgsprämie. Die Erfolgsprämie muss daher anteilig oder ganz zurück gezahlt werden, wenn die Qualitätsprüfung ergibt, dass die Mindestziele nicht erreicht wurden. Wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird, muss die Erfolgsprämie in jedem Fall zurückgezahlt werden."
Die Klägerin zahlte zurecht an den Beklagten im März 2009 einen Betrag von 9.000,- € aus. Unter dem 15.1.2010 erklärte der Beklagte der Klägerin schriftlich die Kündigung "zum 31.3.2010", die die Klägerin mit Schreiben vom 21.1.2010 dahin gehend bestätigte, dass die Kündigung wegen der einzuhaltenden Kündigungsfristen "am 31.3.2010" wirksam werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe die Rückzahlung der Prämie in Höhe von 9.000,- € zu. Abzustellen sei auf die Kündigungserklärung des Beklagten, wie sich aus dem Text der Vereinbarung ergebe. Die vereinbarte Prämie belohne nicht den Erfolg, sondern die Treue des Vertreters.
Die Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.077,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 sowie 718,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, es handele sich um eine Erfolgsprämie. Bei der Berechnung der Jahresfrist sei auf die Wirksamkeit der Kündigung abzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht nach Auffassung des Gerichts die Rückzahlung der Prämie in Höhe von 9.000,- € nicht zu. Die Voraussetzungen des Zif 2, letzter Satz der Vereinbarung vom 7.8.2008 aber auch § 812 BGB liegen nicht vor.
1.
Die Voraussetzungen von Ziffer 2, Satz 6 der Vereinbarung vom 7.8.2008 liegen nicht vor. Danach hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wurde.
Nach Rechtsauffassung des Gerichts ist auf die Wirksamkeit der Kündigung abzustellen, nicht auf die bloße Kündigungserklärung. Dafür spricht zum einen der Wortlaut. Nach juristischem, aber auch allgemeinem Sprachgebrauch wirkt eine ordentliche Kündigung erst, wenn die vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist abgelaufen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 346 Rd. 12). Vor dem Ablauf der Kündigungsfrist sind die Parteien nur formell an die Kündigung gebunden, ohne dass Rechte und Pflichten aus der Kündigung selber herzuleiten sind.
Die formelle Bindung der Parteien an die Kündigungserklärung ist nicht geeignet, Ziffer 2, Satz 6 der Vereinbarung vom 7.8.2008 zu begründen. Nach § 305 c BGB findet im Verhältnis zwischen den Parteien die dem Beklagten vorteilige Regelung Anwendung. Hätte die Klägerin tatsächlich für die Rückforderung auf die bloße Kündigungserklärung abstellen wollen, so hätte sie dies zweifelsfrei zu formulieren gehabt. Gegen die im Rechtsstreit von Klägerseite vorgenommene Auslegung spricht desweiteren, dass sich keine Differenzierung nach der Person des Kündi...