Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozeßführungsbefugnis des Hausverwalters
Leitsatz (amtlich)
Der Hausverwalter ist nicht befugt, Ansprüche des Vermieters im Wege gerichtlicher Prozeßstandschaft geltend zu machen.
Orientierungssatz
Die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozeß über ein fremdes Recht zu führen (gewillkürte Prozeßstandschaft), setzt außer der Ermächtigung des Rechtsinhabers ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozeßstandschafters an der klageweise Geltendmachung des fremden Rechts voraus. Dabei reicht ein nur wirtschaftliches Interesse nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozeßführungsbefugten beeinflußt. Bei dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der Miete und Mietnebenkosten geltend macht, sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt (so auch LG Aachen, 1988-03-02, 7 S 491/87).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Februar 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts G - 5a C 8/90 - wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wid der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, denn sie ist wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis der Klägerin, welche die Kammer auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. Auflage, Grundzüge § 50 Anm. 4 A) unzulässig.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Klageforderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Inhaberin des erhobenen Anspruchs auf Zahlung von Miete und Nebenkosten für die vom Beklagten angemieteten Räume in G, F. platz 21, ist die Vermieterin und Eigentümerin der Räume, eine Frau S K. Daß diese die Forderung an die Klägerin, welche die Verwaltung der Mietsache übernommen hat, abgetreten hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich nicht daraus, daß sie nach dem zwischen ihr und der Vermieterin abgeschlossenen "Mietverwaltungsvertrag" vom 06.05.1987 bevollmächtigt ist, rückständige Mieten und Nebenkosten im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen (§ 2). Es bestehen bereits Bedenken, ob diese Ermächtigung im Hinblick auf Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz überhaupt wirksam ist (vgl. AG Neuss, WM 89, 88 m.w.N.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozeß über ein fremdes Recht zu führen (gewillkürte Prozeßstandschaft), setzt nämlich außer der Ermächtigung des Rechtsinhabers ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozeßstandschafters an der klageweise Geltendmachung des fremden Rechts voraus. Dabei reicht ein nur wirtschaftliches Interesse nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozeßführungsbefugten beeinflußt (Baumbach a.a.O. Anm. 4 C a, Thomas-Putzo, ZPO, 15. Auflage, § 51 Anm. 4 a, bb, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der Miete und Mietnebenkosten geltend macht, sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt (so auch Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, V 18; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989, VIII Rdnr. 49; AG Neuss, WM 89, 88; LG Aachen, Urteil vom 02.03.1988 - 7 S 491/87 -).
Auch vorliegend ist ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Prozeßführung nicht erkennbar. Ihre Rechtslage wird durch die Entscheidung nicht beeinflußt. Der Umstand, daß sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhält, begründet nur ein wirtschaftliches Interesse, das aber, wie ausgeführt, nicht ausreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Berufungsstreitwert: 1.231,02 DM
Fundstellen