Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unwirksame Prozeßführungsbefugnis eines Hausverwalters aufgrund Generalermächtigung eines Vermieters
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29. März 1990 – 803 C 7326/89 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage auf Zahlung von 934,54 DM Miete und Nebenkosten ist unzulässig, weil der Klägerin insoweit die Prozeßführungsbefugnis fehlt.
Die Klägerin ist nicht Rechtsinhaberin der streitgegenständlichen Forderung, weil der Mietvertrag, aus dem die Klageforderung resultiert, zwischen den Eheleuten T und der Beklagten besteht. Die Eheleute T haben die streitgegenständliche Forderung auch nicht an die Klägerin abgetreten. Nach dem Hausverwaltervertrag und/der dazu gehörenden Hausverwaltervollmacht wurde die Klägerin lediglich ermächtigt, Mieten und Nebenkosten im eigenen Namen für Rechnung der Eheleute T geltend zu machen. Diese Regelung enthält materiellrechtlich eine sogenannte Einziehungsermächtigung, die die Klägerin berechtigt, Mieten und Nebenkosten für die Eheleute T im eigenen Namen einzuziehen. Bei einer solchen Einziehungsermächtigung ist die gerichtliche Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen für Rechnung Dritter nur unter den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 16. Auflage, vor § 50 Rdnr. 20). Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft der Klägerin liegen hier jedoch nicht vor.
Zwar wurde die Klägerin in dem Hausverwaltervertrag und in der dazugehörigen Hausverwaltervollmacht ermächtigt, Mieten und Nebenkosten für die Eheleute T gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen. Aus dieser vertraglichen Ermächtigung kann die Klägerin aber ihre Prozeßführungsbefugnis nicht herleiten, weil diese Ermächtigung unwirksam ist. Diese Ermächtigung ist bereits deshalb unzureichend, weil sie sich nicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Anspruches der Eheleute T sowie die Führung eines bestimmten Prozesses bezieht, sondern der Klägerin eine Generalermächtigung erteilt worden ist. Diese Generalermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Mieten und Nebenkostenansprüchen der Eheleute T ist nach § 134 BGB nichtig, weil die Regelung im Hausverwaltervertrag und der Hausverwaltervollmacht gegen Artikel 1, § 1 Absatz 1 RBerG verstößt. Danach ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erlaubnispflichtig. Nach Artikel 1 § 1 Nr. 4 RBerG ist insbesondere die Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt. Insoweit enthält auch Artikel 1 § 5 Nr. 4 RBerG keine Ausnahme. Da der Klägerin als Wohnungsverwalterin keine Erlaubnis erteilt worden ist, fremde Forderungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit geltend zu machen, ist die im Hausverwaltervertrag enthaltene Generalermächtigung der Klägerin, Forderungen der Eheleute T im eigenen Namen geltend zu machen, wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (vgl. auch AG Neuss in NJW-RR 1989, 269, 270). Zwar hat der BGH wiederholt entschieden, daß die Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft den Verwalter ermächtigen können, bestimmte Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum im eigenen Namen für die Eigentümer geltend zu machen (vgl. BGHZ 100, 391; BGHZ 81, 35). In diesen Fällen wurde dem Verwalter jedoch jeweils eine Einzelermächtigung durch Beschluß der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung einer bestimmten Forderung und zur Führung eines bestimmten Rechtsstreites erteilt. Anders als im vorliegenden Fall lag keine Generalermächtigung vor. Hier ist deshalb die Klägerin bereits nicht wirksam zur Führung des Prozesses und Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung im eigenen Namen ermächtigt worden.
Darüber hinaus fehlt das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche Interesse der Klägerin, die Forderung der Eheleute T im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei genügt nicht ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Einziehung der Forderung, sondern sie muß darüber hinaus ein rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen haben. Dies wird beispielsweise dann bejaht, wenn von der Durchsetzung der im Wege der Prozeßstandschaft geltend gemachten Forderung eigene Rechte des Prozeßstandschafters abhängig sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 16. Auflage, vor § 50 Rdnr. 44). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die im Rahmen des Verwaltervertrages zwischen der Klägerin und den Eheleuten T vereinbarte Vergütung ist unabhängig von der Durchsetzung der streitgegenständlichen Mietzins- und Nebenkostenansprüche. Die Klägerin erhält ihre Vergütung aus dem Hausverwaltervertrag unabhängig vom Erfolg ihrer Tätigkeit.
Allein aus dem Umstand, daß der Klägerin die Hausverwaltung übertragen worden ist, ergibt sich kein rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin, die streitgegenständliche Fo...