Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 20.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin für die Zeit zwischen dem 28.05.2017 und 15.11.2017 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 20.000,00 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zum Ausgleich außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren an die B AG EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen sowie alle zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem operativen Eingriff vom 17.09.2015 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die am 20.04.1967 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund einer behauptet behandlungsfehlerhaften Operation am 17.09.2015.
Die Klägerin musste sich bereits im Jahr 2011 aufgrund eines Mammakarzinoms einer Brustoperation mit anschließender Chemotherapie und Radiatio unterziehen. Im Anschluss erfolgte eine antihormonelle Therapie mit Tamoxifen. 2013 wurde durch den Beklagten zu 2) eine Adnektomie links und Zystenexstirpation sowie Salpingektomie rechts durchgeführt. Eine Hysterektomie und Abrasio folgten. Nachdem sich unter Tamoxifen bei der Klägerin Nebenwirkungen einstellten, wurde ihre Medikation seit dem Jahre 2013 auf das Medikament Enantone umgestellt, das sie bis Sommer 2017 einnahm.
Im Juni 2015 ertastete die Klägerin einen Knoten in ihrem Genitalbereich. Sie stellte sich diesbezüglich mehrfach bei ihrer Frauenärztin Frau Dr. P vor, die von einem harmlosen Knoten ausging und zunächst von einer Entfernung abriet. Der Klägerin bereitete der Knoten große Sorgen. Auf Überweisung ihrer Frauenärztin stellte sie sich bei Herrn Dr. H vor. Dieser riet der Klägerin zur Entfernung des Knotens im Krankenhaus. Am 11.09.2015 wurde die Klägerin bei dem ihr bereits durch die vormalige Behandlung bekannten Beklagten zu 2) vorstellig, Chefarzt im Hause der Beklagten zu 1). Dieser untersuchte die Klägerin, ertastete einen beweglichen Knoten links neben der Klitoris und führte ein Ultraschall durch. Er hielt eine Operation für indiziert und vereinbarte einen Operationstermin.
Am 16.09.2015 erfolgte morgens eine Narkosebesprechung und eine Aufklärung durch die Zeugin Y. Am Folgetag wurde die Klägerin um 7:00 Uhr morgens stationär aufgenommen. Die Operation fand um 8:00 Uhr statt. Unmittelbar postoperativ litt die Klägerin unter starken Wundschmerzen. Am 18.09.2015 wurde die Klägerin nach einer Abschlussuntersuchung durch den Beklagten zu 2) aus der stationären Behandlung entlassen.
In den Abendstunden des 18.09.2015 litt sie gegen 21:00 Uhr unter Schüttelfrost und starken Schmerzen. Am nächsten Morgen bemerkte sie, dass ihr Genitalbereich angeschwollen und schwarz war. Sie wurde am 19.09.2015 in der Notaufnahme im Hause der Beklagten zu 1) vorstellig. Im Rahmen einer Untersuchung wurde ein starker Bluterguss festgestellt, der sich in der Folgezeit wieder besserte. Da die Wunde sich jedoch entzündete, musste die Klägerin täglich ab dem 21.09.2015 im Krankenhaus der Beklagten zur Säuberung und Behandlung der Wunde erscheinen. Darüber hinaus musste sie Antibiotika einnehmen. Nach 14 Tagen war die Wunde verheilt.
Am 04.10.2015 begab sich die Klägerin erneut in die Notaufnahme der Beklagten zu 1), da sie sichtbare Veränderungen der Vulva bemerkte. Am Folgetag stellte sie sich aufgrund des Urlaubs des Beklagten zu 2) bei dessen Vertretung vor. Diese untersuchte die Klägerin, konnte jedoch nichts feststellen.
Am 12.10.2015 und am 11.11.2015 wurde die Klägerin im Hause der Beklagten zu 1) vorstellig und gab an, die Berührung der Klitoris nicht zu spüren. Am 11.11.2015 gab sie zudem an, kein libidiöses Gefühl zu haben. Am 06.04.2016 stellte sich die Klägerin erneut vor.
Die Klägerin konnte seit der Operation am 17.09.2015 kein befriedigendes Liebesleben mehr führen. Aufgrund der Narben an ihrer Vulva war sie physisch beeinträchtigt. Zudem litt sie unter einer psychischen Beeinträchtigung, die sich durch verlorene Lebensqualität, Lebensfreude, Lebenslust und den Rückzug von Freunden und Lebenspartner äußerte. Sie litt außerdem unter Schlaflosigkeit und Verlustängsten.
Im Apr...