Verfahrensgang
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 164/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.430,38 EUR verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Es hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten der Klägerin wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung haften.
1. Die Beklagten haben die Klägerin vor dem Eingriff vom 17.9.2015 nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
a) Sie haben sie über das bei der Entfernung des supraklitoral gelegenen Tumors bestehende Risiko einer Verletzung der Klitoris nicht unterrichtet.
Aus den Angaben der Klägerin vor dem Landgericht folgt entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung nicht, dass die Klägerin in einer eine Aufklärung entbehrlich machenden Weise um das Risiko einer Verletzung der Klitoris wusste. Sie hat bei ihrer Anhörung erklärt, dass sie große Bedenken gehabt habe. Es handele sich ja um eine empfindliche Stelle, so dass sie den Beklagten zu 2) darauf angesprochen habe. Dieser habe aber gemeint, dass das kein Problem sei, weil der Knoten weit genug weg von der Klitoris sei. Er habe gemeint, "wir machen das schon". Danach hatte die Klägerin keine sichere Kenntnis des Risikos, sondern einen Verdacht, dem sie durch Nachfrage nachgegangen ist. Nach ihrer Aussage hat der Beklagte zu 2) den Verdacht nicht bestätigt und ein Risiko in diesem Punkt verneint.
Die Ärztin A, die am 16.9.2015 das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin geführt hat, hat nach ihren Bekundungen das Risiko einer Verletzung der Klitoris nicht angesprochen. Die von ihr angegebene Aufklärung über die Gefahr der Verletzung umliegender Strukturen war nicht ausreichend. Hiervon ist auch der Sachverständige Prof. Dr. B ausgegangen. Welche Strukturen angesprochen waren, war für eine Patientin in der Lage der Klägerin unklar. Davon, dass auch die Klitoris gemeint war, musste sie nicht ausgehen. Ein Patient darf erwarten, dass die drohende Verletzung eines Organs, das für die Lebensführung - hier das Sexualleben - von besonderer Bedeutung ist, vom Arzt in einem Aufklärungsgespräch ausdrücklich erläutert wird.
Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung erstmals behaupten, dass einerseits die Vorkenntnis der Klägerin bei ihrer Vorstellung am 11.9.2015, bei der der Beklagte zu 2) die Operationsindikation gestellt hat, zum Ausdruck gekommen sei, andererseits der Beklagte zu 2) sie in diesem Gespräch auch über das Risiko einer Verletzung der Klitoris aufgeklärt habe, ist das Vorbringen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Das Gleiche gilt für den Beweisantritt, der in der Berufung auf eine Anhörung des Beklagten zu 2) gerichtet ist. In erster Instanz haben die Beklagten eine Zeugenvernehmung, die vor der Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) in Betracht gekommen wäre, eine Parteivernehmung oder eine Anhörung des Beklagten zu 2) nicht beantragt oder angeregt. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere haben die Beklagten die Verspätung nicht ausreichend entschuldigt. Für sie war bei sorgfältiger Prozessführung in erster Instanz erkennbar, dass es auf den vorstehenden Gesichtspunkt ankommen konnte. Auf eine unterbliebene Risikoaufklärung, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Funktionsverlusts der Klitoris, hat die Klägerin ihre Klage von Anfang an gestützt.
b) Die Beklagten haben die Klägerin nicht über eine bestehende Behandlungsalternative aufklärt.
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass eine Biopsie nach den Ausführungen von Prof. Dr. B vor allem deshalb keine Alternative zur Tumorentfernung dargestellt hat, weil sie die Gewinnung von repräsentativem Gewebe nicht gewährleistet hätte, das die gewünschte sichere histologische Abklärung der Dignität des Tumors ermöglichte.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auf S. 11 des angefochtenen Urteils, die von den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B getragen werden (S. 10 und 12 f. des Gutachtens), bestand, statt den Tumor vollständig zu entfernen und das Risiko einer Verletzung der Klitoris einzugehen, die Möglichkeit, den Tumor zunächst unvollständig zu entfernen, die Klitoris sicher zu erhalten und im F...