Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 14.04.2003; Aktenzeichen 9 O 120/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bonn vom 14.4.2003 (9 O 120/03) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 24.526,64 EUR u zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Bei der Klägerin wurde im Sommer 1999 im rechten Halsbereich eine weichteildichte supraklavikuläre Raumforderung festgestellt und der Verdacht auf einen Tumor geäußert, insb. der Verdacht auf das Vorliegen einer Lymphknotenzyste eines bislang unentdeckten Primärtumors. Die Klägerin begab sich am 17.8.1999 zur Abklärung in die stationäre Behandlung der HNO-Abteilung des Evangelischen Krankenhauses C.H. Leiter der HNO-Abteilung ist der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) ist dort Oberarzt. Trotz intensiver Untersuchungen der in Frage kommenden Körperregionen wurde ein Primärtumor nicht entdeckt. Der Versuch, über den Rachenraum den Tumor zu erreichen, missglückte. Daraufhin rieten die Beklagten, eine supraklavikuläre Tumorexstirpation über die rechte Halsseite vorzunehmen. Diese Operation wurde am 24.8.1999 durch beide Beklagte durchgeführt. Es zeigte sich ein Tumor im Bereich des Plexus brachialis, den die Beklagten in toto herauslösten, wobei sie einen Teil des Nervengewebes bewusst durchtrennten, um hinreichenden Zugang zum Tumor zu haben.
Die histologische Untersuchung des Tumors ergab, dass es sich um ein gutartiges Neurinom handelte. Durch die Durchtrennung der Nerven kam es bei der Klägerin zu einer Plexuslähmung des rechten Armes. Im September 1999 ließ die Klägerin in der Neurochirurgischen Klinik der Medizinischen Hochschule I. eine Rekonstruktion der Nerven durchführen.
Die Klägerin, die vor Klageerhebung erfolglos die Gutachterkommission für Behandlungsfehler eingeschaltet hat, hat behauptet, die Behandlung durch die Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Es sei schon fehlerhaft gewesen, die Operation überhaupt zu übernehmen, da dies in den Fachbereich eines Neurochirurgen gefallen sei. Es sei auch die Qualität des Tumors vor der Entschließung zur Operation nicht hinreichend abgeklärt worden. Sie sei über die Risiken einer Lähmung nicht aufgeklärt worden, ebenso wenig über die Möglichkeiten weiterer Diagnostik, notfalls auch intraoperativ. Fehlerhaft sei auch gewesen, nicht sofort nach dem Durchtrennen der Nerven eine Rekonstruktion vorzunehmen. Die Klägerin hat behauptet, für einen Zeitraum von sechs bis acht Monaten unter einer vollständigen Lähmung des Armes gelitten zu haben. Erst danach habe sich der Zustand nach und nach gebessert, allerdings sei eine vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit bis heute nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Sie leide auch seitdem unter permanenten Schmerzen. Sie hat weiter behauptet, materielle Schäden i.H.v. 17.909,79 EUR erlitten zu haben. Wegen der Begründung und Berechnung dieser Schäden wird auf die gewechselten Schriftsätze, insb. auf S. 20 ff. der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld in einer Höhe, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 EUR, sowie Schadensersatz i.H.v. weiteren 17.909,79 EUR zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch jeden weiteren - materiellen wie immateriellen - Schaden zu ersetzen, der aus der Operation vom 24.8.1999 im Zusammenhang mit der dabei erfolgten Schädigung des Plexus brachialis rechts entsteht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Behandlung sei fehlerfrei erfolgt. Es habe eine Operationsindikation bestanden. Der Nervenstrang habe durchtrennt werden müssen, weil der Tumor unmittelbar vom Nerv ausgegangen sei und hiervon nicht zu isolieren gewesen sei. Die Folgen seien daher unausweichlich gewesen. Es sei auch richtig gewesen, mit der Rekonstruktion noch zuzuwarten. Die Klägerin sei ausreichend über die Risiken der Operation, insb. auch diejenige einer Lähmung des Armes, aufgeklärt worden.
Die Kammer hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Behandlungsfehler lägen nicht vor und auch die Aufklärung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Wegen aller Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageziele unverändert weiter. Sie rügt im Hinblick auf einen nach w...