Verfahrensgang

AG Ansbach (Aktenzeichen XVII 640/03)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 17.11.2005; Aktenzeichen 33 Wx 170/05, 33 Wx 180/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 30. Juni 2005 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2004 hat das Amtsgericht Berlin Mitte für die Betroffene … zu deren Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Vertretung vor Behörden und Einrichtungen, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Heilbehandlung und Wohnungsangelegenheiten bestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 hat sich Rechtsanwalt … unter Vorlage einer Vollmacht der Betroffenen in dem Betreuungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter der Betroffenen angezeigt und die Aufhebung der Betreuung unter Vorlage einer von der Betroffenen am 27. Juli 2004 errichteten notariellen Vorsorgevollmacht beantragt.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht Berlin Mitte mit Beschluss vom 22. November 2004, auf dessen Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Januar 2005 zurückgewiesen. Über die seitens ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegte weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist bislang – ausweislich der Akte – noch nicht entschieden worden.

Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht Berlin Mitte mit Beschluss vom 30. Juni 2005, auf dessen Gründe verwiesen wird, durch einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung bis längstens 11. August 2005 vormundschaftsgerichtlich genehmigt und diese Entscheidung für sofort wirksam erklärt.

Gegen diese der Betroffenen am 8. Juli 2005 zugestellten Entscheidung hat Rechtsanwalt … mit am 22. Juli 2005 beim Amtsgericht Berlin Mitte eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Bereits mit Beschluss vom 19. Juli 2005 hat das Amtsgericht Ansbach das Unterbringungsverfahren zur Weiterführung übernommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts … gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgericht Berlin Mitte vom 30. Juni 2005, über die nach Übernahme des Unterbringungsverfahren durch das Amtsgericht Ansbach nunmehr das Landgericht Ansbach zu entscheiden hat, ist unzulässig.

Rechtsanwalt … hat sich unter Vorlage der Vollmacht der Betroffenen vom 6. Oktober 2004 ausdrücklich in dem Betreuungsverfahren für die Betroffenen angezeigt und ist bislang ausschließlich in diesem Verfahren aufgetreten. Die Kammer ist daher ungeachtet der in der Vollmacht unter Nummer 4. enthaltenen Bevollmächtigung „zur Vertretung in sonstigen Verfahren” der Überzeugung, dass Rechtsanwalt … von der Betroffenen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Betreuungsverfahren mandatiert und bevollmächtigt wurde.

Auf die Bedenken gegen eine wirksame Bevollmächtigung für das Unterbringungsverfahren wurde Rechtsanwalt … bereits durch Schreiben des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 26. Juli 2005 und des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 hingewiesen. Eine Reaktion hierauf seinerseits ist nicht erfolgt.

Die sofortige Beschwerde demnach unzulässig, weil Rechtsanwalt … zur Einlegung der selben nicht bevollmächtigt war.

Lediglich ergänzend weist die Kammer noch darauf hin, dass erhebliche Bedenken gegen die Annahme sprechen, die Betroffene sei bei Errichtung der notariellen Urkunde vom 27. Juli 2004 geschäftsfähig gewesen, so wie dies durch ärztliche Atteste der Ärztin … vom 27. Juli 2004 und des Arztes für Neurologie Psychiatrie und Psychotherapie … vom 19. August 2004 bestätigt wurde. Diese Bedenken resultieren daraus, dass die Betroffene ausweislich des psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Prof. … vom 23. Februar 2004 als seit dem Jahre 2000 als vollständig geschäftsunfähig anzusehen sei. Nachdem die fragliche Vollmacht nur wenige Monate nach Erstattung des Gutachtens erteilt wurde und keine Umstände dafür ersichtlich sind, warum sich der bei der Betroffenen seit Jahren bestehende Zustand durchgreifend gebessert haben sollte, spricht viel dafür, dass die Betroffene bei Erteilung der Vorsorgevollmacht weiterhin geschäftsunfähig war. Letztlich kann aber auch dies dahinstehen, weil der Antrag zur vorläufigen Unterbringung durch die wirksam bestellte Betreuerin in zulässiger Weise gestellt wurde und die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung der Unterbringung vorlagen, nachdem die Betroffene ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Bezirksklinikums … vom 30. Juni 2005 an einer paranoiden Psychose leidet und die Gefahr besteht, dass sie ohne ihre Unterbringung zu Tode kommt oder ihr ein erheblicher gesundheitlicher Schaden entsteht, weil sie unter dem Einfluss akustischer Halluzinationen steht, die sie zum Suizid auffordern.

Die sofortige Beschwerde, die nach Ablauf des angeordneten Unterbringungszeitraum als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidun...

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