Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 01.07.2003)

 

Nachgehend

OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 9 W 1205/05)

 

Tenor

Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1.7.2003 zu erstattenden weiteren Kosten werden antragsgemäß auf

19.606,94 EUR

(in Worten) neunzehntausendsechshundertundsechs 94/100 Euro

nebst Zinsen 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.1.2005 festgesetzt.

 

Gründe

Nach dem bezeichneten Urteil hat die Klagepartei 208.428,13 EUR an die Beklagte zu zahlen und 26 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die beklagte Partei hat mit Kostenaufstellung vom 30.12.2004 weitere Kosten in Höhe von 19.606,94 EURO geltend gemacht.

Die Klagepartei wurde gehört. Eine Erwiderung wurde abgegeben.

Mit Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 10.2.2005 wurde der Antrag zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.2.2005 hat der Beklagtenvertreter fristgerecht Gegendarstellungen erhoben, mit Schreiben vom 18.2.2005 Stellung genommen und mit Schreiben vom 2.3.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klagepartei wurde gehört. Eine Erwiderung wurde abgegeben.

Die Gegendarstellungen bzw. die sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Beklagtenvertreter Fristverlängerung bis 21.2.2005 bewilligt wurde, der Beschluss vom 10.2.2005 somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erging.

Der Beklagten sind die weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 19.606,94 EUR zu erstatten.

Wie bereits im Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23.12.2002 auf Seite 34 durch das Gericht erläutert, hat in diesem Verfahren die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten. Diese sind in der Widerklage mit den damals bekannten 56.000,– DM berücksichtigt. Da über die Sachverständigenkosten im Verfahren mit entschieden wurde, sind diese komplett zu berücksichtigen und zählen nicht zu den Kosten des Verfahrens.

Die weiter von der Beklagten geltend gemachten Sachverständigenkosten sind somit antragsgemäß festzusetzen.

Die Sachverständigenkosten betragen insgesamt netto 94.347,84 DM. Nach Abzug der bereits berücksichtigten 56.000 DM sind somit noch 38.347,84 DM, also 19.606,94 EUR zu erstatten.

Sie sind nach Antrag festzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622164

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