Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzende Erstattung von Privatgutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Ansbach vom 28.4.2005, Az.: 3 O 1348/97, abgeändert.
2. Die vom Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil des OLG Nürnberg vom 1.7.2003, Az.: 9 U 667/03, zu erstattenden weiteren Kosten werden auf 5.097,80 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.1.2005 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 30.12.2004 zurückgewiesen.
3. Die weiter gehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zu 26 % vom Kläger und zu 74 % von der Beklagten zu tragen.
Der Kläger hat die Gerichtsgebühr zu tragen, soweit die sofortige Beschwerde wegen eines Teilbetrags von 5.097,80 EUR zurückgewiesen wurde.
5. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 19.606,94 EUR.
Gründe
I. Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 28.4.2005 ist überwiegend begründet. Sie führt zur Herabsetzung der vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.097,80 EUR. Die weiter gehende Beschwerde des Klägers ist unbegründet und wird zurückgewiesen.
Die Kosten für Privatgutachten, die vom Bauherrn aufgewendet werden mussten, um Schäden an dem Bauwerk festzustellen und abzuklären, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, sind Mangelfolgeschäden. Sie konnten von der Beklagten, wie bei den 56.000 DM in der Widerklage geschehen, aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 635 BGB a.F. als Schadensposition der Hauptsache geltend gemacht werden. Soweit dies nicht der Fall war, ist die Beklagte nicht gehindert, sie im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Dort sind sie im Umfang der nach der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bestehenden Kostenerstattungspflicht festzusetzen, soweit es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 ZPO handelt. Die Rechtskraft des Urteils steht nicht entgegen, weil die weiteren Gutachtenskosten nicht Streitgegenstand waren.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH v. 17.12.2002 - VI ZB 56/02, MDR 2003, 413 = BGHReport 2003, 452 = NJW 2003, 1398) hat eine Partei nach § 91 ZPO Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein vorprozessual, in einem schwierigen Fall, in dem die Partei ihre Rechte nicht allein aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens genügend wahrnehmen kann, auch für ein während des Rechtsstreits zusätzlich in Auftrag gegebenes Privatgutachten. Voraussetzung ist, dass der Auftrag für das Gutachten prozessbezogen erteilt wurde und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Für die Erforderlichkeit ist maßgebend, ob eine verständige, wirtschaftlich denkende Partei die Beauftragung der Privatgutachter für erforderlich halten durfte. Das war bei der Beauftragung der Sachverständigen H., K. und der ... durch die Beklagte der Fall, weil vor der Erhebung der Widerklage die Ursache der Feuchtigkeitseintritte in das Gebäude geklärt werden musste, um den Mangel an der Werkleistung und die Kosten für die Mängelbeseitigung sachgerecht begründen zu können. Da besondere Kenntnisse, u.a. über Grundwasserverhältnisse, erforderlich waren, war ausnahmsweise die Beauftragung mehrerer Sachverständiger erforderlich.
Die Kosten der Privatgutachten, die nach den vorgelegten Rechnungen insgesamt 94.347,84 DM netto betragen haben, sind daher notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 ZPO. Abzuziehen sind die 56.000 DM, die die Beklagte als Schadensposition in der Hauptsache geltend gemacht und erhalten hat. Es verbleiben 38.247,84 DM (= 19.606,64 EUR). Diese hat die Beklagte im Antrag vom 30.12.2004 im Kostenfestsetzungsverfahren in zulässiger Weise als weitere Kosten angemeldet.
Zu Recht rügt der Kläger aber mit der Beschwerde, dass das LG Ansbach die Gutachtenskosten im angefochtenen Beschluss vom 28.4.2005 in voller Höhe, nicht nur im Umfang der vom Kläger anteilig zu tragenden Kosten des Rechtsstreits für erstattungsfähig angesehen hat. Da die erstinstanzlichen Kosten nach der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des OLG Nürnberg vom 1.7.2003 zu 26 % vom Kläger und zu 74 % von der Beklagten zu tragen sind, kann keine Festsetzung zu 100 % erfolgen, denn die Kostenverteilung in der Kostenentscheidung gilt gleichermaßen für die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten. Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden weiteren Kosten sind somit auf die Beschwerde des Klägers auf 5.097,80 EUR (= 26 % aus 19.606,94 EUR) festzusetzen.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Umstand, dass in die 208.428,13 EUR, die der Kläger nach dem Anerkenntnisurteil an die Beklagte zu bezahlen hat, 28.632,35 EUR für P...