Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel der Entscheidungsart bei einstweiliger Verfügung, Briefkopf eines Einzelanwalt mit Kurzbezeichnung
Leitsatz (amtlich)
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe einer sofortigen Beschwerde vom Beschwerdeverfahren zum Erkenntnisverfahren wechseln und aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil entscheiden.
2. Der Briefbogen eines Rechtsanwalts (Einzelanwalt) verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung zwei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens zwei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Das gilt auch bei Weiterführung einer ursprünglich verwendeten Kurzbezeichnung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters.
Normenkette
ZPO § 572 Abs. 1, §§ 922, 925, 937; BRAO § 43 b; BORA §§ 9-10; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.11.2010 wird es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch den Namen "L." enthält, solange die Kanzlei der Verfügungsbeklagten nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der Antragsgegnerin mit dem Datum 26.10.2010.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Büro in N.. Sie verlangt von der Verfügungsbeklagten, die ebenfalls als Rechtsanwältin in N. tätig ist, es zu unterlassen, mit einer näher beschriebenen Kurzbezeichnung zu werben.
Die Verfügungsbeklagte war in der Vergangenheit als Rechtsanwältin in einer Sozietät mit dem (damaligen) Rechtsanwalt L. tätig, der seit dem 26.08.2010 nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Am 26.10.2010 verwandte die Verfügungsbeklagte in einem Schreiben an die Verfügungsklägerin einen Briefbogen, der im Briefkopf die Angabe "L. & T.", darunter "Rechtsanwältin & Notarin" enthielt. Als Berufsträgerin ist allein Frau T., Rechtsanwältin & Notarin, unter Angabe der Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Anschrift und Bürozeiten angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 05.11.2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Darauf antwortete die Verfügungsbeklagte nicht. Sie reichte vielmehr am 09.11.2010 eine Schutzschrift beim Landgericht ein (Aktenzeichen I-8 AR 45/10).
Mit Antrag vom 10.11.2010 beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Antragsgegnerin noch den Namen "L." enthält, solange die Kanzlei der Antragsgegnerin nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der Antragsgegnerin mit Datum vom 26.10.2010. Durch Beschluss vom 11.11.2010 hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 18.11.2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin, mit der diese ihren Antrag weiterverfolgt.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 43 b BRAO i. V. m. §§ 9, 10 BORA zu. Der Briefbogen beinhalte Werbung, die den Eindruck erwecke, es handele sich um eine größere Sozietät, obwohl die Verfügungsbeklagte nur als Einzelanwältin tätig ist; damit würden die angesprochenen Verkehrskreise irregeführt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
den Beschluss vom 11.11.2010 aufzuheben und eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch den Namen "L." enthält, solange die Kanzlei der Verfügungsbeklagten nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der Antragsgegnerin mit dem Datum 26.10.2010.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vor, da lediglich der Kanzleiname fortgeführt werden, jedoch eindeutig durch den Hinweis auf die Verfügungsbeklagte als Rechtsanwältin und...