Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzbezeichnung einer Sozietät von Rechtsanwälten
Leitsatz (amtlich)
Der Briefbogen einer Rechtsanwaltssozietät verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung drei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens drei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind.
Der Name eines vormaligen Rechtsanwalts und jetzigen Kooperationspartners der Sozietät kann nicht in der Kurzbezeichnung geführt werden, wenn dieser der Sozietät zuvor nicht angehört hat.
Einem Rechtsanwalt ist eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Unternehmensberater nicht gestattet.
Normenkette
BRAO §§ 43 b, 59a; BORA §§ 9-10; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8
Tenor
Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) noch den Namen "L." enthält, solange in der Kanzlei der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht mindestens so viele Berufsträger tätig sind, wie in der Kurzbezeichnung Namen aufgeführt sind, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 1 überreichten Briefbogen der Verfügungsbeklagten zu 1) mit dem Datum 10.02.2011.
Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen des Verfügungsbeklagten zu 2) noch den Namen "L." enthält, solange eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Rechtsanwalt mit Namen "L." nicht erfolgt, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 5 überreichten Briefbogen des Verfügungsbeklagten zu 2) mit Datum vom 18.02.2011.
Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens nach ei-nem Streitwert von .
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtanwälten mit Büro in N.. Sie verlangt von den Verfügungsbeklagten, die ebenfalls als Rechtsanwälte in N. tätig sind, die Werbung mit einer näher beschriebenen Kurzbezeichnung zu unterlassen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) war in der Vergangenheit als Rechtsanwältin in einer Sozietät mit dem (damaligen) Rechtanwalt C. L. tätig, der seit dem 26.08.2010 nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der erkennenden Kammer, Az.: I-8 O 128/10, ist der Verfügungsbeklagten zu 1) durch Urteil vom 02.12.2010 unter Ordnungsmittelandrohung untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) noch den Namen "L." enthält, solange die Kanzlei der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht. Das Berufungsverfahren ist vor dem OLG Hamm anhängig (Az. I-4 U 5/11).
Am 03.01.2011 schlossen die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) einen Sozietätsvertrag, und zwar über die Zusammenarbeit als Rechtsanwälte und Notare. Vorübergehend verwendeten beide Verfügungsbeklagten einen Briefbogen mit der Kurzbezeichnung "T. · U.".
Am 10.02.2011 verwendete die Verfügungsbeklagte zu 1) in dem Berufungsverfahren 4 U 5/11 (OLG Hamm) einen Briefbogen, der die Kurzbezeichnung "L. T. · U." enthielt, darunter die Angabe "Rechtsanwälte & Notare". Als Berufsträger sind in dem Briefbogen "S. O. T., Rechtsanwältin u. Notarin", und "D. U., Rechtsanwalt u. Notar", unter Angabe der Adressen, Telefonnummern, Emailanschriften usw. angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Blatt 21 d. A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.02.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 3, Blatt 23 d. A.). Die Verfügungsklägerin mahnte mit inhaltsgleichem Schreiben ebenfalls den Verfügungsbeklagten zu 2) ab (Schreiben vom 16.02.2011, Anlage K 6, Bl. 54 d.A.). Darauf antworteten beide Verfügungsbeklagten nicht. Die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) reichten jeweils am 18.02.2011 eine Schutzschrift beim Landgericht ein, Az.: I-8 AR 10/11 der Verfügungsbeklagten zu 1) und I-8 AR 11/11 des Verfügungsbeklagten zu 2).
In den Schutzschriften vom 18.02.2011 verwendeten die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) jeweils einen Briefbogen mit der Kurzbezeichnung "L. · T. · U.". Ergänzend zu den Angaben der beiden Rechtanwälte und Notare ist als Kooperationspartner gesondert C. L., Assessor jur., Unternehmensberatung mit dessen Privatanschrift aufgeführt. Insoweit wird auf den Briefbogen Blatt 52 d.A. verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2011 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer e...