Entscheidungsstichwort (Thema)

Parabolantenne auf dem Mietshaus: Beseitigungsanspruch des Vermieters bei eigenmächtigem Anbringen durch den Mieter; Beeinträchtigung des optischen Eindrucks; Kosten des Kabelanschlusses

 

Orientierungssatz

1. Dem Mieter ist seitens des Vermieters die Möglichkeit zu eröffnen, seine Lebensführung auch mit den Errungenschaften der heutigen Technik zu gestalten. Technische Neuerungen können folglich zu einer Ausweitung des vertragsmäßigen Gebrauchs führen, insbesondere dann, wenn sie für weitere Schichten der Bevölkerung eine Selbstverständlichkeit geworden sind und zum allgemeinen Lebensstandard gehören.

2. Die Ermöglichung eines einwandfreien Fernsehempfangs zählt heute zu den Gebrauchsgewährungspflichten des Vermieters nach BGB § 536.

3. Nach der Einführung der sogenannten dualen Rundfunkordnung, d h des Bestehens öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter in der Bundesrepublik, ist auch der Empfang von Rundfunksendungen privater Veranstalter bereits zum normalen Standard zu zählen. Dies hat zur Folge, daß der Vermieter grundsätzlich gehalten ist, Vorsorge zu treffen, daß für den Mieter die Möglichkeit besteht, zumindest ortsüblich empfangbare Fernsehprogramme auch selbst empfangen zu können.

4. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, eine Parabolantenne zum Fernseh-Satellitenempfang am Hause zu installieren.

5. Der Vermieter kann die Beseitigung der ohne seine Zustimmung angebrachten Parabolantenne - unter ästhetischen Gesichtspunkten - auch dann verlangen, wenn sie den optischen Eindruck des Hauses nur geringfügig beeinträchtigt, es wegen der zu erwartenden Nachahmung durch andere Mieter jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Hauses kommen würde.

6. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters Kosten und Gebühren eines Kabelanschlusses zu tragen, sondern kommt seinen vertraglichen Verpflichtungen dadurch nach, daß er die Möglichkeit einer kurzfristigen Verkabelung der vermieteten Wohnung verschafft.

 

Normenkette

BGB §§ 535-536

 

Verfahrensgang

AG Arnsberg (Entscheidung vom 26.09.1990; Aktenzeichen 3 C 203/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538239

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