Verfahrensgang

AG Menden (Sauerland) (Urteil vom 13.09.1989; Aktenzeichen 3 C 304/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. September 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts … – 3 C 304/89 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die form- und fristgericht eingelegte, mithin zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein weiterer über den Betrag von 8.507,60 DM hinausgehender Zahlungsanspruch wegen der an ihren Arbeitnehmer entrichteten Lohnfortzahlungen zu, §§ 7, 11 StVG, 1, 3 PflichtVersG, 4 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz.

Wie unstreitig zwischen den Parteien feststeht, mußte der bei der Klägerin tätige Arbeitnehmer … sich infolge eines Verkehrsunfalls, der schuldhaft von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden war, für 42 Tage in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer der Klägerin häusliche Verpflegungskosten erspart. Die von der Beklagten vorgenommene Bezifferung dieser sogenannten häuslichen Eigenersparnis in Höhe von 12,– DM je Tag ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin muß diese sich die häusliche Eigenersparnis ihres Arbeitnehmers … in Höhe von 504,– DM für 42 Tage bei der Geltendmachung des auf sie gemäß § 4 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz übergegangenen Ersatzanspruchs wegen Verdienstausfalls anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß die Beklagte grundsätzlich eine Anrechnung der häuslichen Eigenersparnis des Verletzten auf den Verdienstausfallschaden nicht verlangen kann, weil diese „Ersparnis” nicht im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten steht, aus der dieser Schaden erwächst. Die „Ersparnis” tritt nicht deshalb ein, weil der Verletzte unfallbedingt nicht erwerbstätig sein kann; auch als Nichterwerbstätiger muß er sich verpflegen. D. h., es besteht keine Kongruenz zwischen dem Schadensereignis und der „Ersparnis” (vgl.: BGH NJW 80, 1787). Die Klägerin hat jedoch unberücksichtigt gelassen, daß die Kosten für die stationäre Krankenhausunterbringung ihres Arbeitnehmers … von dessen Sozialversicherungsträger getragen werden, wobei auch der Sozialversicherungsträger wegen der häuslichen Eigenersparnis des Arbeitnehmers nur im eingeschränkten Umfang Regreß auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der Krankenhauspflegekosten nehmen kann. Soweit der Sozialversicherungsträger aus diesem Grunde die von ihm getragenen Krankenhauspflegekosten von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann, kann er aber, wenn seinem Versicherungsnehmer – wie vorliegend – infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gegen den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer auch ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall erwachsen ist, wegen dieses Teils der Verpflegungskosten, Rückgriff auf den Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalls nehmen (vgl.: BGH NJW 1984, 2628). Das hat wiederum zur Folge, daß ein Übergang der Ersatzforderung des Arbeitnehmers der Klägerin wegen Verdienstausfalls auf die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 4 Abs. 2 Lohnfortzahlungsgesetz in diesem Umfang nicht stattgefunden hat. Der „Vorrang” des Sozialversicherungsträgers ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 116 SGB X, wonach der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bereits im Augenblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungsleistungen stattfindet, während die zur Lohnfortzahlung verpflichtete Klägerin nach § 4 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz die Forderung ihres Arbeitnehmers erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgeltes erworben hat. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, daß der Arbeitgeber die Ersatzansprüche seines Arbeitnehmers nur insoweit erwirbt, als nicht ein Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl.: BGH NJW 84, 2628 (2629), Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Aufl., 1985, Rdnr. 180 f). Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur für die Fälle ergeben, daß der verunfallte Arbeitnehmer der Klägerin entweder nicht sozialversicherungspflichtig ist oder aber der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer Barleistungen gewährt hat. Umstände, die hierfür sprechen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen worden.

Der Klägerin steht darüber hinaus gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz der von ihr begehrten Anwaltskosten in Höhe von 484,27 DM zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt der Grundsatz, daß ein Geschädigter für die Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen kann, nur für den unmittelbar Geschädigten. Beim Übergang eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber kann der Arbeitgeber als mittelbar Geschädigter nur den Scha...

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