Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Gerichtsvollziehers, das Räumungsgut in die neue Wohnung des Schuldners zu transportieren sowie Zurückbehaltungsrecht am Räumungsgut bis zum Ausgleich der Räumungskosten
Orientierungssatz
1. Bezahlt der Schuldner die voraussichtlichen Transportkosten nicht im voraus und ist auch der Gläubiger nicht zur Kostenübernahme bereit, ist der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet, das Räumungsgut in die neue Wohnung des Schuldners transportieren zu lassen.
2. Hat der Gerichtsvollzieher das Räumungsgut nach Durchführung der Zwangsräumung eingelagert, kann der Schuldner die Herausgabe des Räumungsgutes nur verlangen, wenn er die entstandenen Kosten für Transport und Einlagerung begleicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI1739148 |
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