Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten des Verkehrsunfallgeschädigten: Mietwagennahme bei geringem Fahrbedarf. Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten des Verkehrsunfallgeschädigten: Verletzung der "Markterkundungsobliegenheit". Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten des Verkehrsunfallgeschädigten: Auswirkungen bestehender Ersatzansprüche gegen den Mietwagenunternehmer und einer Abtretung dieser Ansprüche an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten des Verkehrsunfallgeschädigten: Eigenersparnisabzug bei kurzer Mietzeit
Orientierungssatz
1. Eine Entschädigungsforderung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs kann zwar im Einzelfall am Einwand des BGB § 254 Abs 2 scheitern, der dann durchgreift, wenn der Geschädigte nur einen geringen Fahrbedarf hat und ihm nach den Umständen die Benutzung eines bequemen öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Taxis zuzumuten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist die mit dem Mietwagen zurückgelegte Fahrstrecke zwar ein maßgebliches, keineswegs aber das alleinige Kriterium. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte, der aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeuges angewiesen ist, bestimmte voraussehbare Fahrten in zumutbarer Weise nur mit dem Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi durchführen kann, etwa wenn aufgrund der Lage seiner Wohnung kein nahegelegener Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel besteht oder die Anfahrt eines Taxis unverhältnismäßig lange dauern würde.
2. Ein Geschädigter ist zwar vor Vertragsschluß mit einem Mietwagenunternehmer grundsätzlich gehalten, Preisvergleiche mit anderen Mietwagenfirmen anzustellen und sich nach Sondertarifen zu erkundigen. Diese Verpflichtung besteht aber nur dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses absehbar ist, daß der Geschädigte den Ersatzwagen für längere Zeit benötigen oder besonders intensiv nutzen, dh eine hohe Kilometerzahl zurücklegen wird.
3. Ein Mietwagenunternehmer kann sich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder des Verschuldens bei Vertragsschluß seinem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig machen, wenn er diesen vor Vertragsschluß nicht von sich aus darauf aufmerksam macht, daß der von ihm konkret angebotene Mietwagentarif über den Sätzen liegt, die die Haftpflichtversicherungen im allgemeinen ohne Abzug akzeptieren.
4. Es bleibt indes unentschieden, ob der Geschädigte im Falle unvollständiger Aufklärung durch den Mietwagenunternehmer gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten im vollen Umfang behält und lediglich zur Abtretung dieser Ansprüche an die Versicherung verpflichtet ist, oder ob sein Ersatzanspruch entsprechend dem Ausmaß des Beratungsverschulden zu mindern ist.
5. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen den Autovermieter an die gegnerische Haftpflichtversicherung abgetreten hat, bleibt sein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten im vollen Umfang bestehen. Dann ist es nämlich Sache der Haftpflichtversicherung, Schadenersatzansprüche gegen den Mietwagenunternehmer geltend zu machen.
6. Eine anrechenbare Eigenersparnis des Geschädigten entfällt bei einer nur kurzen Mietzeit und geringer Fahrleistung.
Fundstellen