Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Geschädigten für die Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten. Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Auswirkungen eines Beratungsverschuldens des Autovermieters für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten

 

Orientierungssatz

1. Ein Verkehrsunfallgeschädigter bleibt zur gerichtlichen Geltendmachung von Mietwagenkosten gegen den Schädiger bzw dessen Kfz-Haftpflichtversicherung im eigenen Namen auch dann befugt, wenn er seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mietkostenforderung an den Autovermieter abgetreten hat.

2. Fällt dem Autovermieter bei Vertragsschluß ein Beratungsverschulden zur Last, weil er den Geschädigten nicht oder nicht vollständig über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines günstigen Pauschaltarifes aufgeklärt hat, steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu.

3. Das Beratungsverschulden des Mietwagenunternehmers beeinflußt auch die Höhe des dem Geschädigten gegen den Unfallgegner bzw dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zustehenden Schadenersatzanspruches. Für die Ersatzpflicht ist der Betrag maßgebend, zu dem der Geschädigte einen angemessenen Ersatzwagen hätte anmieten können, wenn er von dem Vermieter zutreffend aufgeklärt worden wäre.

4. Die Belange des Geschädigten, dem es zu seiner Absicherung im übrigen freisteht, im Prozeß mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung dem Mietwagenunternehmer den Streit zu verkünden, werden nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, wenn die objektiven Marktgegebenheiten (Möglichkeit der Anmietung eines Ersatzwagens zu günstigen Pauschaltarifen) bereits bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes Berücksichtigung finden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734724

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