Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten unter Berücksichtigung eines Aufklärungsverschuldens des Mietwagenunternehmers

 

Orientierungssatz

1. Es ist ohnehin gängige Praxis der Mietwagenunternehmen, schuldlos Unfallgeschädigten ausschließlich den sogenannten Unfallersatztarif anzubieten. Es kann dem Geschädigten also nicht als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet werden, wenn er sich nicht von sich aus nach günstigen Pauschaltarifen erkundigt.

2. Das bedeutet aber nicht, daß die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten immer auf Basis des Unfallersatztarifes regulieren muß. Grundsätzlich besteht nämlich die Verpflichtung des Autovermieters zur umfassenden Beratung des Geschädigten, namentlich auch zum Hinweis auf günstige Pauschaltarife, anderenfalls der Geschädigte Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verlangen kann.

3. Hat der Mietwagenunternehmer nicht oder nur unvollständig über die Tarif- und Preisgestaltung aufgeklärt, führt dies (bei fehlendem Verschulden des Geschädigten selbst) aber nicht zu einer Haftungsfreistellung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, denn der Mietwagenunternehmer ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, für dessen Fehlverhalten dieser einzustehen hätte.

4. Ein interessengerechter Ausgleich kann vielmehr nur dadurch erfolgen, daß der Geschädigte den ihm erwachsenen Schadenersatzanspruch gegen den Mietwagenunternehmer gemäß BGB § 255 abtritt, oder daß der Haftpflichtversicherer gegen den Unternehmer unter dem Aspekt der Drittschadensliquidation vorgeht, wenn er die Mietwagenkosten des Geschädigten in vollem Umfang reguliert hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738678

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