Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Unterlassung störenden Zeitläutens einer Kirchturmglocke

 

Orientierungssatz

1. Das Zeitläuten von einer Kirchturmglocke dient nicht der (Zeichen setzenden) Religionsausübung, sondern der Zeitansage.

2. Der Umfang von Geräuscheinwirkungen von Kirchenglocken, die zwar kein Dauergeräusch darstellen, aber relativ gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum verteilt sind (hier: 249 Glockenschläge in 14 Stunden), kann nicht nur nach den einzelnen Geräuschspitzen beurteilt werden; es handelt sich eben nicht um "einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen", sondern um regelmäßig wiederkehrende Geräuscheinwirkungen, die zu einer Gesamtbelastung der Nachbarschaft führen und daher nach dem Beurteilungspegel (2.10 TA-Lärm) zu bewerten sind.

3. Dem in unmittelbarer Nachbarschaft des Kirchturms wohnenden Wohnungseigentümer, der durch die von dem Zeitläuten der Kirchturmglocke ausgehende Lärmimmission wesentlich beeinträchtigt wird, steht gegen die Kirchengemeinde ein Unterlassungsanspruch zu. Diese kann sich nicht darauf berufen, daß eine Reduzierung der Lärmeinwirkung durch Einbau von Schalldämpferkulissen nur schwer erreichbar sei; es ist Sache des Störers, die zur Beseitigung der Störung notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, andernfalls die Lärmquelle stillgelegt werden muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737239

NJW 2001, 237

BauR 2000, 1540

NVwZ 2000, 965

ZevKR 2001, 338

FSt 2000, 680

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