Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des § 19 Abs. 1 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) bzgl. einer Unterscheidung zwischen Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren im Hinblick auf die Vergütungshöhe eines Treuhänders
Normenkette
InsVV § 19 Abs. 1; InsO § 293
Verfahrensgang
AG Augsburg (Entscheidung vom 13.11.2009; Aktenzeichen 5 IN – IK – 308) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Augsburg vom 13.11.09 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.071,00 EUR.
Tatbestand
I.
Am 27.01.00 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (Bl. 118 f. d.A.).
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg bestellte den Beschwerdeführer am 11.07.02 zum Treuhänder (Bl. 258 ff. d.A.).
Am 09.09.02 stellte es das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit ein (Bl. 270 d.A.).
Die Wohlverhaltensphase endete am 09.09.09.
Mit Schreiben vom 25.09.09 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg für seine Tätigkeit als Treuhänder eine Grundvergütung von 1.113,03 EUR sowie eine (nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV) erhöhte Vergütung von 1.071,00 EUR (vgl. i. E. Bl. 371 ff. d. A).
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg gewährte ihm mit Beschluss vom 13.11.09, zugestellt am 17.11.09, die Grundvergütung und wies den weitergehenden Antrag zurück (vgl. i. E. Bl. 421 f. d.A.).
Gegen die Versagung der erhöhten Vergütung wendet sich der Treuhänder mit seiner am 19.11.09 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg eingegangenen sofortigen Beschwerde (vgl. i. E. Bl. 432 ff. d.A.).
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg half der sofortigen Beschwerde nicht ab (vgl. i. E. Bl. 435 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 293 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg dem Beschwerdeführer die erhöhte Vergütung versagt.
Das Beschwerdegericht teilt nicht die Meinung des Treuhänders (sowie der von ihm angeführten Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des Landgerichts Memmingen), dass die Übergangsregelung des § 19 Abs. 1 InsVV (feinsinnig) zwischen Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren unterscheidet.
Dies ergibt sich zum Einen aus der Überschrift und Bezeichnung dieser Verordnung ("insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung") und zum Anderen aus ihrem Inhalt, der sich unter dieser Überschrift mit der Vergütung des Insolvenzverwalters, der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, der Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung und der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses befasst.
Die Übergangsregelung des § 19 Abs. 1 InsVV bezieht sich deshalb unter dem Begriff „Insolvenzverfahren” auf sämtliche in der InsVV geregelten Tatbestände, was zusätzlich auch daraus folgt, dass sie weitere Unterscheidungen und Regelungen diesbezüglich nicht trifft.
Auf die Regelungen der Insolvenzordnung kommt es insoweit nicht an.
Wollte man im übrigen der Meinung des Beschwerdeführers folgen, dass es eine Übergangsregelung für Restschuldbefreiungsverfahren in der ab 07.10.04 geltenden Fassung der InsVV nicht gibt, würde auch dies – allgemeinen Grundsätzen folgend – dazu führen, dass nach der Altfassung, die eine erhöhte Vergütung gerade nicht vorsah, abzurechnen wäre; abzustellen wäre dann nämlich auf die Vergütungsregelungen im Zeitpunkt der Bestellung des Beschwerdeführers zum Treuhänder am 11.07.02.
Schließlich kann der Begründung eines ministeriellen Verordnungsentwurfs für die Auslegung der Verordnung von vornherein keine höhere Bedeutung zukommen als dem Verordnungstext, der – wie ausgeführt – in § 19 Abs. 1 InsVV eine Unterscheidung zwischen Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren nicht trifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO:
Der Beschwerdewert war entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers festzusetzen.
Fundstellen
NZI 2010, 14 |
NZI 2010, 531 |
NZI 2010, 531, 532 |
ZInsO 2010, 351 |
ZInsO 2010, 351, 352 |