Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 12.04.2005; Aktenzeichen 3 URII 105/03WEG) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgericht Augsburg vom 12.4.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. Satz 2 und Ziffer III aufgehoben wird und zugleich der Antragsteller verpflichtet wird, folgende Pflanzen zu beseitigen, soweit diese in einem geringeren Abstand als 50 cm zur Grenze der Sondernutzungsrechte stehen oder soweit Pflanzen in einem Abstand von nicht mehr als 2 m zur Grenze des Sondernutzungsrechtes stehen, diese auf eine Höhe von nicht mehr als 2 m zurück zu schneiden. Im Einzelnen sind dies:
Tanne |
Nr. 2 mit |
1,00 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 4 mit |
0,80 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 5 mit |
0,85 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 6 mit |
0,80 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 7 mit |
0,40 m Abstand |
(Höhe 2,00 m) |
Tanne |
Nr. 8 mit |
0,30 m Abstand |
(Höhe 2,00 m). |
gemäß als Anlage beigefügtem Lageplan
II. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz trägt der Antragsteller 4/5, die Antragsgegner 1/5. Die Gerichtskosten der 2. Instanz tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Bobingen. Die Antragsgegner (Bertele) sind Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Doppelhaushälfte. Der Antragsteller (Zott) ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen. Defacto handelt es sich bei der Wohnanlage um zwei freistehende Häuser. In der Teilungserklärung vom 1.8.1995 ist bestimmt, dass an bestimmten Gartenflächen und Terrassen den Sondereigentümern der Einheiten Nr. 1 und 3 ein Sondernutzungsrecht zusteht. Eine den Antragsgegner insoweit zugeordnete Terrasse haben diese in Form eines teilweise geschlossenen Anbaus überdacht (vgl. Lichtbilder Bl. 48 d.A.).
Der Antragsteller hat in seinem ihm durch Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartenanteil in einem Abstand von 0,30 bis 1,90 m zu den dem Antragsgegner zugewiesenen Gartenanteil 8 Bäume gepflanzt mit einer Höhe von 2 bis 3,50 m. (vgl. Lageplan Bl. 38 d. A).
Mit Beschluss des Amtsgerichtes Augsburg vom 12.4.2005 wurde u.a. wie folgt entschieden:
I. Die AG werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Terrassenüberdachung auf der Terrasse des Anwesens Altmühlstraße 4 86399 Bobingen zu entfernen.
Im Übrigen wird der nachfolgend näher bezeichneter Widerantrag zurückgewiesen:
Der Widerantragsgegner wird verpflichtet, folgende Pflanzen zu beseitigen, soweit diese in einem geringeren Abstand als 50 cm zur Grenze der Sondernutzungsrechte stehen oder soweit Pflanzen in einem Abstand von nicht mehr als 2 m zurück zu schneiden. Im Einzelnen sind dies:
Tanne |
Nr. 2 mit |
1,00 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 4 mit |
0,80 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 5 mit |
0,85 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 6 mit |
0,80 m Abstand |
(Höhe 3,50 m) |
Tanne |
Nr. 7 mit |
0,40 m Abstand |
(Höhe 2,00 m) |
Tanne |
Nr. 8 mit |
0,30 m Abstand |
(Höhe 2,00 m) |
Gegen diesen am 15.04.2005 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit der am 29.4.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Gegen ihre Verpflichtung zur Entfernung der Terrassenüberdachung wenden die Antragsgegner ein, dass das entsprechende Begehren rechtsmissbräuchlich sei, da der Antragsteller in seinem Bereich ebenfalls bauliche Veränderungen vorgenommen habe. So sei eine Terrasse verglast, ein Dachflächenfenster eingebaut und eine Solaranlage montiert worden. Im Übrigen habe analog Art. 47 AGBGB der Antragsteller die Pflanzen zu entfernen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG), hatte teilweise Erfolg.
1. Terrassenüberdachung
Die Antragsgegner sind verpflichtet, die Terrassenüberdachung als bauliche Änderung (§ 22 Abs. 1 Satz 1) WEG zu beseitigen (§ 14 WEG, § 1004 BGB). Aus den vorgelegten Lichtbildern lässt sich ersehen, dass die Terrasse nicht nur überdacht, sondern aus Wetterschutz- und Sichtgründen auch seitlich mit als Rollläden ausgebildeten Wänden versehen wurde, so dass zu mindestens eine optische Beeinträchtigung gegeben ist. Der Einwand der Antragsgegner, dass die Antragsteller gleichfalls unzulässige bauliche Veränderungen vorgenommen habe, steht einem Beseitigungsverlangen unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbotes (§ 226 BGB) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen. Solche Gesichtspunkte können nur dann greifen, wenn ausschließlich Gesichtspunkte der Schadenszufügung maßgeblich sind oder die Beseitigung unverhältnismäßig ist. Beide Gesichtspunkte liegen nicht vor, zumal die Antragsgegner die Terrassenüberdachung ausgeführt haben, ohne sich um eine Zustimmung des Antragstellers zu bemühen.
2. Bäume
Die Beschwerde erwies sich als erfolgreich, soweit der Antrag auf Entfernen, bzw. Zurückschneiden der gepflanzten Tannen abgewiesen wurde.
Zwar sieht die ...