Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.11.1989 wird der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 16.11.1989 wie folgt abgeändert:
„Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten verboten, in seinem Sondereigentum in der Wohnanlage … … (Ladeneinheit Nr. … laut Aufteilungsplan)außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten eine Videothek zu betreiben oder betreiben zu lassen, oder die Führung eines solchen Betriebes zu gestatten oder zum Betrieb eines derartigen Gewerbes die Räume des Sondereigentums ganz oder teilweise zu vermieten oder zu verpachten.”
II. Im übrigen wird der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 2/3, die Antragstellerin 1/3.
Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 20.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Eigentumseinheit der Wohnanlage …, …
Der Miteigentumsanteil des Antragsgegners ist in der Teilungserklärung als „Laden im Erdgeschoß” bezeichnet. Zunächst ist in der Ladeneinheit ein Metzgerfachgeschäft betrieben worden.
Nunmehr wird dort eine Videothek betrieben, die von Montag bis Samstag jeweils bis 22.00 Uhr geöffnet ist.
In einer Eigentümerversammlung vom 9.5.1989 wurde mit 433 Ja-Stimmen bei 16 Nein-Stimmen und 85 Enthaltungen folgender Beschluß gefaßt:
„Die Firma … als WEG-Verwalterin der Wohnanlage … … wird beauftragt und ermächtigt, gegen den Eigentümer der Ladeneinheit Nr. … (Herrn …) Unterlassungsansprüche wegen bestimmungswidriger Nutzung des Ladens abweichend von der Zweckbestimmungsregelung der Teilungsurkunde gerichtlich geltend zu machen. Die Firma … ist berechtigt, diese Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in Prozeßstandschaft (im eigenen Namen) geltend zu machen und mit der anwaltschaftlichen Vertretung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Für die mit dieser Verfahrensführung verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten, deren eventuelle Vorschußzahlung zunächst aus Gemeinschaftsmitteln verauslagt werden, ist zu gegebener Zeit eine Kostenverteilung entsprechend der Verfahrens-Kostenentscheidung des Gerichts vorzunehmen.”
Der von der Verwalterin beauftragte Verfahrensbevollmächtigte hat beim Amtsgericht beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung eines Zwangsgeldes zu verbieten, in seinem Sondereigentum eine Videothek zu betreiben oder betreiben zu lassen, oder die Führung eines solchen Betriebes zu gestatten oder zum Betrieb eines derartigen Gewerbes die Räume des Sondereigentums ganz oder teilweise zu vermieten oder zu verpachten.
Zur Begründung wird vorgetragen, daß es sich bei der Videothek um kein Ladengeschäft handle.
Das Amtsgericht Augsburg hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluß vom 16.11.1989 dem Antrag entsprochen.
Gegen diesen am 17.11.1989 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.11.1989.
Er ist der Ansicht, daß die Videothek in verwaltungsrechtlicher Hinsicht als Laden einzuordnen ist. Das Geschäft unterfalle dem Ladenschlußgesetz mit der Folge, daß nach 18.30 Uhr Filme nur noch ausgeliehen, nicht mehr verkauft werden würden.
Die Kammer hat am 18.4.1990 mit den Parteien in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage (Bl. 92 d.A.) wird ausdrücklich Bezug genommen.
Ferner wird Bezug genommen auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 9.5.1989 (Bl. 22 ff. d.A.) sowie die Teilungserklärung URNr. … des Notars … vom 3.11.1971 (Bl. 28 ff. d.A.).
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 21, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners erweist sich zum Teil als begründet.
Der dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zustehende Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. III WEG, § 1004 BGB ist dahingehend einzuschränken, daß das Verbot, in der Ladeneinheit eine Videothek zu betreiben, lediglich außerhalb der im Ladenschlußgesetz festgelegten Zeiten wirksam ist.
Der Inhalt unter I. C 83 der Teilungserklärung, in dem das Teileigentum unter anderem mit der Wendung „verbunden mit Sondereigentum an dem Aufteilungsplan mit Nr. 83 bezeichneten Laden im Erdgeschoß mit einer gewerblichen Nutzungsfläche von 112 qm” bezeichnet ist, ist im Grundbuch eingetragen.
Dieser Inhalt ist durch das Gericht selbständig auszulegen. Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 82, 18–21; BayObLGZ 1982, 69, 73).
Hierbei hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, daß der näheren Bezeichnung des Teileigentums in der Teilungserklärung, z. B. als „Laden”, im allgemeinen eine entsprechende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharak...