Verfahrensgang

AG Dillingen a.d. Donau (Urteil vom 20.08.2012; Aktenzeichen 1 C 134/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.02.2014; Aktenzeichen 1 StR 355/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Dillingen vom 20.08.2012 (Az: 1 C 134/12) dahingehend abgeändert, dass es lautet wie folgt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 47,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.3.2012 zu bezahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.047,40 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche geltend aufgrund einer Verletzung, die sie am 10.5.2011 als Fahrgast in einem Schul- und Linienbus der Beklagten erlitten hat, als dieser gegen 13.05 Uhr kurz vor der Endhaltestelle Z. abbremste und die Klägerin hierbei im Bus zu Sturz kam.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die bloße Betriebsgefahr des Busses trete vorliegend hinter dem eigenen Mitverschulden der Klägerin zurück, die sich – entgegen der hierzu bestehenden Verpflichtung – nicht selbst durch Festhalten genügend gegen eine derartige Verletzung gesichert gehabt habe, wofür hier ein Anscheinsbeweis spräche.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die allerdings – anders als in 1. Instanz nicht mehr von einer vollen, sondern – unter Berücksichtigung eventuellen Mitverschuldens der Klägerin – lediglich noch von einer hälftigen Haftung der Beklagten ausgeht, dementsprechend das Urteil 1. Instanz auch nur teilweise anficht und beantragt:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Dillingen vom 20.8.2012 teilweise aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 47,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR ebenfalls nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen ….

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 zulässige – ausdrücklich beschränkte – Berufung hat im Rahmen dieser Beschränkung in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Hinsichtlich des Tatbestandes kann dabei zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden.

Allerdings konnte in der Berufung der Sachverhalt weiter geklärt werden durch die hier vernommenen Zeugen, die in 1. Instanz nicht zur Verfügung standen, sei es weil sie – wie die Zeugin … – dort die Aussage verweigert hatten oder weil sie von den Parteien dort nicht zum Beweis oder Gegenbeweis ihres Vorbringens angeboten worden waren.

Allein die Aussage der Zeugin … durfte vorliegend gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht verwertet werden, weil diese Zeugin, wie die Anhörung der Beteiligten ebenso wie die Aussage der Zeugin ergab, der Klagepartei bereits in 1. Instanz bekannt war und deshalb auch dort schon hätte benannt werden können und müssen.

Doch ist das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der übrigen Zeugen zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Schul- und Linienbus der Beklagten bei Annäherung an die Bushaltestelle ca. 30 m von dieser entfernt, ohne sich vorher rechtzeitig hinsichtlich eventuellen Gegenverkehrs zu versichern oder gar zu diesem Zweck anzuhalten, zur Straßenmitte gezogen war, um an einem dort rechts geparkten Pkw vorbeizufahren, als er den ihm entgegenkommenden Pkw der Zeugin … bemerkte, und dann abrupt abbremste, um einen Zusammenstoß mit deren bevorrechtigten Pkw zu vermeiden. Die Bremsung war dabei so scharf, dass nicht nur die Klägerin, die gerade im Aufstehen von ihrem Sitz begriffen war, sich dabei nur mit einer Hand festhielt und noch keinen sicheren Stand hatte, durch den Bus geschleudert wurde, sondern auch deren damals zwölfjährige Schwester, die Zeugin … die bereits am Ausgang in der Mitte des Buses war, sich dort einen sicheren Stand verschafft hatte und sich mit einer Hand festhielt, sich nicht mehr auf den Beinen halten konnte und seitlich auf den daneben befindlichen Sitz gedrückt wurde.

Die Überzeugung des Gerichts stutzt sich in erster Linie auf die Aussage der Zeugin …. Das Gericht hat dabei – auch i...

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