Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.524,06 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 30.000,00 EUR seit dem 21. August 2004 und auf weitere 4.524,06 EUR seit dem 28. Juni 2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2003 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden voll zu ersetzen hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 807,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2006 zu zahlen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2003 gegen 17:10 Uhr auf der Bundesstraße 2xx im Bereich der Abzweigung B./Gr. M. geltend. Der Kläger befuhr die Bundesstraße 2xx mit seinem Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen XX-MS 123 in Richtung G.. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-FH 456 befuhr die Bundesstraße 2xx in Gegenrichtung und bog unter Übersehen des entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers nach links in Richtung Gr. M. ab. Beim Zusammenstoß erlitt der Kläger schwere Verletzungen, nämlich ein Polytrauma nach Verkehrsunfall mit
- körperferner, mehrfragmentärer Oberschenkelschaftfraktur rechts,
- pertrochantärer Oberschenkeltrümmerfraktur links,
- ISG-Sprengung links mit Fraktur des Os ileum links und Knochenabsprengung
- am Os sacrum links,
- Symphysensprengung,
- Fraktur des Os pubis links,
- drohenden Compartment-Syndrom linker Oberschenkel,
- Schäden- und Thoraxprellung.
Noch am Unfalltag erfolgte eine
- geschlossene Reposition des Oberschenkelschaftbruches und Sicherung des Repositionsergebnisses mittels von distal eingebrachten Verriegelungsmarknagel
- offene Reposition der pertrochantären Femurfraktur und Stabilisierung des Repositionsergebnisses mit einem proximalen Verriegelungsmarknagel und einer 135 ° Schenkelhalsschraube links.
Der Kläger befand sich vom 22.02.2003 bis 09.04.2003 in Behandlung im Kreiskrankenhaus A. sowie vom 23.04.2003 bis 28.05.2003 in der Reha-Klinik B. Z..
Der Kläger verlangt von der Beklagten über das bezahlte Schmerzensgeld von
7.500,00 EUR ein weiteres Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall – näher aufgeschlüsselt – und Feststellung zukünftiger materieller und immaterieller Ersatzverpflichtung der Beklagten, wobei er von einer Haftungsquote der Beklagten von 100 % ausgeht, sowie Bezahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 807,94 EUR.
Er trägt vor: Zwar sei er beim Unfall nicht mit einem Gurt angeschnallt gewesen; dies habe sich jedoch nicht auf seine Verletzungen ausgewirkt. Das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld werde den erlittenen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Zudem habe er mit im einzelnen dargelegter Berechnung weitergehenden Verdienstausfall erlitten, der auch unter Anrechnung von Krankengeldzahlungen und Lohnersatzleistungen nicht ausgeglichen sei. Schließlich sei das Heilverfahren wegen zu erwartender weiterer Operationen nicht abgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an den Kläger 19.130,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 9.000,00 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage, auf weitere 4.930,49 EUR seit Rechtshängigkeit der mit der Klageerweiterung vom 12. Dezember 2006 erstmals im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche, auf weitere 4.000,00 EUR seit Rechtshängigkeit der mit der Klageerweiterung vom 04. Oktober 2007 erstmals im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche, sowie auf weitere 1.200,00 EUR seit Rechtshängigkeit der mit dieser Klageerweiterung erstmals im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche,
- und ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2004 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2003 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden voll zu ersetzen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Kläger müsse sich wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurts einen Mithaftungsanteil zurechnen lassen. Der gezahlte Schmerzensgeldbetrag sei deshalb angemessen. Der vom Kläger errechnete Verdienstausfallschaden sei fraglich; weitergehende im übrigen auch verjährte Verdienstausfallschäden seien nicht entstanden. Schließlich sei mit weiteren unfallbedingten Schäden nicht zu rechnen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 06.03.2007 und 11.12.2007. Auf den Inhalt der Beschlüsse, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. und die gerichtliche Niederschrift vom 01.02.2008 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, sowei...