Tenor

  • I.

    Die einstweilige Verfügung vom 13.09.2011 bleibt aufrechterhalten.

  • II.

    Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Verfügungskläger machen die Duldung einer Objektbesichtigung geltend.

Gemäß notariellem Wohnungseigentum- und Bauvertrag vom 02.11.2009 vereinbarten die Parteien, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern Wohnungseigentum bezüglich einer Eigentumswohnung an dem Gebäude auf dem Grundstück A.N in Leer überträgt und die Bauerrichtung vornimmt. In der Folgezeit kam es während der Bauausführung zu Differenzen zwischen den Parteien. Die Verfügungskläger beanstandeten Abweichungen von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und Baukunst und erwirkten die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Aurich 5 OH ../11). Gemäß Beweisbeschluss vom 19.04.2011 wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. H. mit der Begutachtung beauftragt.

Wegen behaupteter zahlreicher Mängel erklärten die Verfügungskläger unter dem 06.07.2011 den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 02.11.2009 und sprachen gleichzeitig die Kündigung des Bauträgervertrages aus wichtigem Grunde aus. Die Verfügungsbeklagte stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben sei. Einen entsprechenden Antrag der Verfügungsbeklagten auf Feststellung, dass ein rechtliches Interesse, welches die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens rechtfertigt, nicht mehr bestehe, wies das Landgericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 15.08.2011 zurück. Das selbständige Beweisverfahren war damit fortzusetzen, der Beweisbeschluss vom 19.04.2011 wurde mit Beschluss vom 26.09.2011 auf Antrag der Verfügungskläger um weitere Beweisfragen ergänzt. Die Verfügungsbeklagte bzw. Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren teilte dem Landgericht Aurich mit, dass sie nicht bereit sei, sich dem selbständigen Beweisverfahren der Antragsteller zu unterwerfen, ein Zutritt zur Wohnung werde weder dem Sachverständigen noch den Antragstellern gewährt werden.

Auf Antrag der Verfügungskläger hat das Landgericht am 13.09.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der die Verfügungsbeklagte verpflichtet wird, die Objektbesichtigung des Gebäudes A.N 12/34 und 56 in L. zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Aurich zu dem Aktenzeichen 5 OH ../11 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Antragsteller und deren Vertreter, den Prozessbevollmächtigten sowie den technischen Berater der Antragsteller zu dulden. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungskläger machen geltend, sie seien auf die Durchführung der Objektbesichtigung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens angewiesen, da der Verlust der Beweismittel drohe. Die Verfügungsbeklagte habe angekündigt, das Bauvorhaben nun endgültig fertig zu stellen, so dass die Mängel möglicherweise einer Besichtigung nicht mehr zugänglich sind. Die Verfügungsbeklagte habe eine materiell-rechtliche Mitwirkungspflicht, um die Durchführung des schon mehrfach verschobenen Ortstermins durch den Sachverständigen zu ermöglich.

Die Verfügungskläger beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 13.09.2011 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, sie unterliege keiner Verpflichtung, im selbständigen Beweisverfahren mitzuwirken. Für die von den Verfügungsklägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche (u.a. Mietausfall) bedürfte es auch gar keiner Besichtigung der Wohnung. Im Übrigen sei den Verfügungsklägern der Zustand der Wohnung auch bekannt aufgrund eines von ihnen schon im September 2010 in Auftrag gegebenen Privatgutachtens. Deshalb fehle es auch an einer Eilbedürftigkeit.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung.

Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Objektbesichtigung zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Aurich zu dem Aktenzeichen 5 OH ../11 zu dulden, ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

Zwar unterliegt die Verfügungsbeklagte im Rahmen des anhängigen selbständigen Beweisverfahrens keiner prozessualen Verpflichtung, die Objektbesichtigung zu dulden. Denn ein selbständiges Beweisverfahren schafft grundsätzlich keine Pflicht für den Antragsgegner, in irgendeiner Weise mitzuwirken oder den Augenschein zu dulden. Es besteht grundsätzlich keine prozessuale Möglichkeit, den Antragsgegner zur Duldung oder Mitwirkung bei der Beweiserhebung zu zwingen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflg., selbständiges Be...

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