Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer ohne Genehmigung angebrachten Styropordecke

 

Orientierungssatz

Alleine schon der Verdacht, daß es durch die Anbringung von Styropordecken zu Schimmelbildungen kommen kann, reicht aus, um ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Entfernung einer solchen Decke zu begründen. Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören jedenfalls nicht solche Maßnahmen des Mieters, durch die Bewohner oder das Gebäude geschädigt oder gefährdet werden können. Eine solche erhöhte Gefährdung ergibt sich daraus, daß im Falle eines Brandes geschmolzenes zähflüssiges Styropor von der Decke abtropft und bei Personen die hiervon betroffen werden, zu erheblichen Brandverletzungen führen kann. Darüberhinaus kann giftiges Gas entstehen, was weitere Gefährdungen mit sich bringt (vergleiche LG Braunschweig, 1985-04-24, 12 S 231/84, WuM 1986, 248).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736720

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