Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Beschluss vom 15.01.1987; Aktenzeichen 3 C 474/86)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rastatt vom 15.1.1987 – 3 C 474/86 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten vom 4.2.1987 (AS 181) richtet sich gegen den Beschluß des AG Rastatt vom 15.1.1987 (AS 145). Durch die angefochtene Entscheidung wurde der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen.

Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist zwar gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Es ist jedoch nicht begründet.

Die Rechtsverteidigung der Beklagten war von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg. Wie das AG Rastatt zutreffend ausgeführt hat, ist ihre Aufrechnung gegen den unstreitig bestehenden Anspruch des Klägers gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Forderungen aus dem Mietverhältnis ist nach Treu und Glauben mit dem besonderen Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Kautionsvereinbarung nicht vereinbar. Die Aufrechnung würde die Erreichung des gemeinsamen Vertragszwecks, nämlich dem Kläger als Vermieter Sicherheit für evtl. Zahlungsrückstände der Beklagten aus dem Mietverhältnis zu verschaffen, ausschließen. Das AG Rastatt hat daher zu Recht den Beklagten Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert. Ihre Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Ein Kostenausspruch unterblieb. Die Beklagten tragen die Gerichtskosten auch ohne besonderen Ausspruch (§ 49 GKG). Die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gem. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215764

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