Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs: Kostentragung bei verfrühter Räumungsklage

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kosten der Räumungsklage nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs trägt der Vermieter, der die Klage eingereicht hat, bevor der Mieter binnen angemessener Frist den Räumungsanspruch zu erfüllen hatte, wenn der Mieter vor Klagezustellung aus der Wohnung ausgezogen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 285-286, 554; ZPO §§ 91, 91a

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541714

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