Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutz
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz aus der … zu gewähren für Planungsfehler bei der Planung von zwölf Reihenhäusern in … deretwegen er von der … und der … in Anspruch genommen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Architekturbüro. Seit 1989 besteht bei der Beklagten eine Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten. Auf den Versicherungsschein vom 21.04.1989 (Anlage K 1) wird insoweit Bezug genommen.
Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1990 war der Kläger bis 27.12.1999 Kommanditist der von seinem Vater 1972 gegründeten … vertreten durch die Firma … Außerdem war er bis 12.02.1998 Geschäftsführer der Komplementär GmbH (seit 1998 umfirmiert in …).
Im Hinblick auf den Haftungsausschluss für Eigenplanung gemäß Ziffer VI der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratendenden Ingenieuren … kam es 1995 zu Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Firmenberater der Beklagten. Unter dem 10.08.1995 stellte danach der Kläger einen Antrag, in die Haftpflichtversicherung für das Architekturbüro als sonstiges Risiko die Planung für dier einzuschließen. Der Antrag (K 5) wurde von dem Firmenberater der Beklagten ausgefüllt und von diesem und dem Kläger unterschrieben. Unter dem 20.10.1995 stellte die Beklagte daraufhin einen Nachtrag Nr. 5 zum Versicherungsschein aus, auf dessen Inhalt (K 7) Bezug genommen wird.
Mit Anschreiben vom 12.12.1995 übersandte der Firmenberater der Beklagten dem Kläger Versicherungsscheine zu den Betriebshaftpflichtversicherungen des Architekturbüros und der Firma …. Er schrieb dazu u.a.:
„Die Bedingungswerke bzw. besondere Vereinbarungen sind gemäß unseren diversen Besprechungen entsprechend überarbeitet.
Besonders hervorzuheben ist die besondere Vereinbarung im Haftpflichtvertrag der Firma … (Blatt 4), wonach u.a. die gesetzliche Haftpflicht des Herrn … aus den unter eigenem Namen durchgeführten Tätigkeiten mitversichert ist.”
Die … war Eigentümerin von Baugrundstücken in …. Der Kläger hat im Auftrag der … diese mit zwölf Rheinhäusern überplant. Aufgrund der Planung des Klägers war der … am 02.10.1996 eine Baugenehmigung der Stadt … erteilt worden. Nachdem die … Anfang 1998 ihre Geschäftstätigkeit einstellte, wollte sie das Baugrundstück einschließlich der Planung verkaufen. Kaufinteressent war eine BGB-Gesellschaft bestehend aus der … und den …. Die BGB-Gesellschaft machte den Kauf des Baugrundstückes davon abhängig, dass die Baupläne nach ihren Wünschen noch einmal überplant würden und die Änderungen auch vom Bauordnungsamt genehmigt würden. Im Auftrag der … änderte der Kläger die Planung und beantragte am 03.12.1998 bei der Stadt … die Genehmigung der Nachtragspläne. Diese wurden am 26.03.1999 genehmigt. Daraufhin hat die BGB-Gesellschaft ein notarielles Verkaufsangebot der … vom 09.12.1998 am 29.04.1999 angenommen und mit dem Bau der Häuser begonnen. Im Dezember 1999 trat erstmals im ersten Bauabschnitt im Versatz des Hauses 3 zu Haus 4 Feuchtigkeit auf. Untersuchungen ergaben, dass das Grundwasser zeitweise bis 1,20 m über dem Niveau der Bodenplatten der Häuser steht. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser hatte der Kläger nicht geplant.
Die BGB-Gesellschaft nimmt den Kläger vor dem Landgericht … wegen eines Planungsfehlers aus abgetretenem Recht in Anspruch. Die … hat die ihr eventuell gegenüber dem Kläger zustehenden Ansprüche an die BGB-Gesellschaft abgetreten. Die Beklagte hat in diesem Verfahren dem Kläger Versicherungsschutz zur Abwehr der im Haftpflichtprozess gegen ihn erhobenen Ansprüche gewährt. Der Kläger begehrt nunmehr Freistellung soweit er verurteilt wird, hilfsweise Feststellung.
Der Kläger ist der Auffassung, Versicherungsschutz bestehe bereits nach Ziffer VI BBE 03, denn es liege keiner der dortigen Haftungsausschlüsse vor. Insbesondere habe weder er noch die … Bauleistungen erbracht. Darüber hinaus sei die BBE 03 durch die BBE 99, die Vertragsgegenstand geworden sei, abbedungen. Schließlich sei die Beklagte verpflichtet Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Firmenberater der Beklagten seine Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hätte, wenn der hier streitige Versicherungsfall nicht mitversichert wäre. Der Kläger habe für Planungsleistungen, die er im Auftrag und für die … erbringt, umfassend berufshafpflichtversichert sein wollen. Dies sei ihm auch durch den Firmenberater der Beklagten mit Schreiben vom 12.12.1995 bestätigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Schadensersatzansprüchen der … GmbH freizustellen, die diese...