Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung und Rückforderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.096,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft … in … gemäß Zertifikat Nr. … vom 16.12.1993.
2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag vom 31.05./03.06.1994 nebst Anlage zu diesem Kreditvertrag gleichen Datums, unwirksam ist.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt ¾, der Kläger ¼ der Kosten des Rechtsstreits. Von den Kosten der Streithilfe trägt der Kläger ebenfalls ¼. Im übrigen behält die Streithelferin ihre Kosten auf sich.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch weitere Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem der Beitritt des Klägers zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert wurde.
Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt und selbständiger Kaufmann.
Im Jahre 1993 interessierte er sich aufgrund guter Umsätze und hoher Steuerschuld an der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond in den neuen Bundesländern. Auf Vorschlag seines Steuerberaters beabsichtigte er, in ein Anwesen in … mit Wohn- und Gewerbeeinheiten zu investieren.
Am 29.11.1993 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung zur Grundstücksgesellschaft … – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – (Anlage AS. 1).
Hierbei versprach er, etwa ¼ der Einlage von 30.000,00 DM zzgl. eines Agios von 1.500,00 DM bar zu erbringen und die restlichen ¾ über ein Darlehen zu finanzieren. Die Erklärung wurde von der Grundstücksgesellschaft, vertreten durch die Firma … am 15.12.1993 nach Vermittlung durch die Firma … am 15.12.1993 nach Vermittlung durch die Firma … angenommen.
Am 16.12.1993 erhielt der Kläger von der Firma … ein entsprechendes Beteiligungs-Zertifikat über 30.000,00 DM (Anlage AS. 3).
Es war beabsichtigt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den genannten Grundstücken das Dachgeschoss des vorhandenen Mehrfamilienhauses ausbaut und zusätzlich zwei Geschäftshäuser errichtet.
Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf die entsprechende Urkunde AS. … Bezug genommen.
Zum Zwecke der Durchführung des Vorhabens wurde ein Treuhänder bestellt, nämlich die Streithelferin, die Firma ….
Am 22.12.1993 unterzeichnete der Kläger das Angebot der Streithelferin „auf Abschluss eines Treuhandvertrages und Vollmacht”, wegen dessen Inhalts auf AS. 5–15 der Anlage Bezug genommen wird.
Die Unterschrift des Klägers unter der Urkunde wurde vom Notarassessor … als amtlich bestellter Vertreter des Notars … in … – Urkundenrolle Nr. … – öffentlich beglaubigt (Anlage AS. 15).
Mit Schreiben vom 23.12.1993 (AS. 111) nahm die Streithelferin das Angebot an und stellte bei der Beklagten namens des Klägers Kreditantrag.
Durch Schreiben vom 10.02.1994 (AS. 113) forderte die Beklagte den Kläger auf, die ihr vorliegende „vertrauliche Selbstauskunft vom 20.12.1993” als Kreditnehmer auch persönlich zu unterschreiben. Die Auskunft (AS. 115/117) war lediglich von seinem Steuerberater unterzeichnet gewesen.
Diesem Verlangen kam der Kläger umgehend nach.
Mit Schreiben vom 14.4.2004 meldete sich die Beklagte erneut beim Kläger und dessen Ehefrau. Sie bat um eine Mithaftungserklärung und Auskunft über Kreditverbindlichkeiten, die in der Selbstauskunft nicht enthalten gewesen seien.
Das Schreiben gab der Kläger an seinen Steuerberater weiter, der es am 20.04.1994 (AS. 125) beantwortete.
Aufgrund ihrer Vollmacht schloss die Streithelferin am 31.05./03.06.1994 namens des Klägers mit der Beklagten einen Kreditvertrag über ein Darlehen von 50.828,14 DM. Wegen weiterer Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf die entsprechende Urkunde nebst Anlagen (AS. 17–31 d. Anlage) Bezug genommen.
Das Darlehen wurde bis zum 31.12.2008 mit einem festen Zinssatz von 4,18 % p.a. bis zum 31.12.1998 bewilligt. Die monatliche Zahlungsverpflichtung für Zins und Tilgung belief sich auf zunächst 304,12 DM.
Die Zahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 45.745,32 DM (90 % des Kreditbetrages) erfolgte auf Anweisung der Streithelferin als Treuhänderin direkt auf das am 18.02.1994 von ihr errichtete Treuhandkonto der … bei der Beklagten mit der Nr. ….
Beginnend im Jahr 1995 nahm der Kläger folgende Zahlungen gegenüber der Beklagten vor:
Jahr: |
Tilgung: |
Zinsen/Gebühren |
1995 |
1.200,00 DM |
2.144,83 DM |
1996 |
1.567,68 DM |
2.080,32 DM (AS. 307) |
1997 |
1.547,61 DM |
1.797,71 DM (AS. 309) |
1998 |
1.757,21 DM |
1.892,23 DM (AS. 311) |
1999 |
1.813,15 DM |
2.152,61 DM (AS. 313) |
Am 22.02.1999 teilte die Beklagte ...