Verfahrensgang

AG Kamenz (Aktenzeichen 2 UR II 18/06 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Gerichts kosten fallen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt insgesamt 4.500,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrens beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümeranlage …. Der Antragsgegner zu 1. ist Eigentümer der im 2. Obergeschoss der Anlage … gelegenen Wohnung Nr. … Die Antragsgegner zu 2. und 3. sind Eigentümer der im 4. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung Nr. … in der …. Der Antragsgegnerin zu 4 gehört die im 4. Obergeschoss links gelegene Wohnung in der ….

Der Antragsgegner zu 1. hatte in seiner Küche den dort befindlichen Heizkörper entfernt.

Die Antragsgegner zu 2. und 3. haben den in ihrem Bad befindlichen Heizkörper entfernt und eine elektrisch betriebene Fußbodenheizung eingebaut.

Die Antragsgegnerin zu 4. hat den in ihrem Bad befindlichen Heizkörper demontieren lassen. Diese Demontage erfolgte jedoch, wie sich im Verlauf einer Nachprüfung im Jahre 2009 herausstellte, nicht ordnungsgemäß. Das Abstopfen des Stranges führte zu einem erheblichen Durchflussverlust. Die Kosten für die Auffindung und Überprüfung und Beseitigung der Ursache dieser Minderversorgung hat die Antragsgegnerin zu 4. erstattet.

Hinsichtlich der weitergehenden Feststellungen des Amtsgerichts wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Kamenz verwiesen.

Das Amtsgericht hatte die Anträge auf Rückbau der Heizkörper und Feststellung, dass auf der Basis eines Nullverbrauchs hinsichtlich der entfernten Heizkörper abzurechnen sei, zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihren sofortigen Beschwerden. Unter Vorlage einer Einschätzung durch das Sachverständigenbüro … (As. 247 – 251 d. A) glaubte die Klägerin, dass die Demontage von Heizkörpern negative Einflüsse auf das Heizungssystem insgesamt habe.

Die Beschwerdegegner treten dem entgegen und verteidigen die erstinstanzlichen Entscheidungen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässigen sofortigen Beschwerden sind unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Antragsteller(in) aktivlegitimiert ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen. Vorliegend ist jedenfalls durch Beschluss der Verband in erleichterter Weise zur Durchsetzung der Interessen bevollmächtigt worden.

Leistungspflichten gegen den Willen des Schuldners durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer können nicht konstitutiv begründet werden. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz, noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz. Ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist nichtig (vgl. u. a. BGH, Urteil v. 18.06.2010, VZR 193/09, Rn. 10, zitiert nach Juris). Die Befugnis, durch Mehrheitsbeschluss Regelungen des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) zu entscheiden, begründen nicht die Kompetenz, außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten, die Leistungs pflichten einzelnen Eigentümern aufzuerlegen. Eine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Gebrauchsregelung von Sondereigentum ist dann nicht gegeben, wenn durch bauliche Maßnahmen oder Verhaltensverpflichtungen in die Substanz des Sondereigentums eingegriffen wird (vgl. Bamberger/Roth, 3. Auflage, § 15 WEG, Rn. 2, a. E.). Dies ist nur ganz ausnahmsweise möglich, wenn die Form der Nutzung bzw. Nichtnutzung ein konkrete und objektive Beeintächtigung der anderen Wohnungseigentümer erfolgt (Vergl.: Hanseatisches OLG Hamburg Beschluss vom 22.04.1999 2 Wx 39/99 Rn 5zit. Nach juris).

Die Heizkörper und die Zuleitungen von der Steigleitung aus stehen im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, so dass eine substanzeingreifende Verpflichtung hinsichtlich der Heizkörper dem jeweiligen Wohnungseigentümer nicht auferlegt werden kann.

Auch aus dem Umstand heraus, dass die Nutzung bzw. eine Maßnahme im Rahmen des Sondereigentums nicht zu einer Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer führen darf, führt hier nicht zu einer Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Wohnungseigentümer zu verpflichten die entfernten Heizkörper wieder zu installieren (§ 15 Abs. 3,16 Abs. 2 WEG).

Dies folgt schon aus der Stellungnahme des Sachverständigenbüros … vom 10.12.2010, die die Antragstellerseite vorgelegt hat (vgl. AS. 247 – 251 d. A). Hiernach kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Demontage von Heizkörpern in einer gewissen Größenordnung prinzipiell möglich sei und hierdurch keine Auswirkungen auf die anderen Nutzer ausgeht. Der Verfasser der Stellungnahme … kommt zum Ergebnis, dass es sich empfiehlt, durch Einstellung am Regelventil der Anlage die Heizleistung entsprechend dem jeweiligen Verbrauch anzupassen. Sowohl das Absp...

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