Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet;
und beschließt:
Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt 10.440,00 Euro.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in Prozessstandsschaft für eine Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zahlung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Restschuldversicherung gegenüber der Beklagten.
Die Klägerin, deren Tochter, …, sowie deren Sohn, …, sind Erben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, ….
Am 08.05.2003 erwarb … vom Autohaus … in … einen Pkw Renault Laguna Privileg 1.8 16V zum Preis von 21.422,04 Euro.
Den Kaufpreis tilgte er durch eine Eigenzahlung in Höhe von 10.100,00 Euro und durch einen darlehensweise finanzierten Betrag über 11.322,04 Euro zuzüglich Zinsen, Bearbeitungsgebühr und einer Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 375,00 Euro, zusammen 12.942,72 Euro, wozu er bei der … ein Darlehen aufnahm.
Der Darlehensvertrag sollte mit 36 monatlichen Raten abgezahlt werden, wobei die erste Rate in Höhe von 342,72 Euro am 01.05.2003 fällig war, die weiteren 35 Raten zu je 360,00 Euro sollten jeweils zum 1. des Monats fällig sein.
Im Zusammenhang hiermit schloss der verstorbene Ehemann der Klägerin eine Restschuldversicherung bei der Beklagten, bestehend aus einer Restkredit-Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 24.03.2003. In der Restkredit-Lebensversicherung sollte der Gesamtdarlehensvertrag durch eine Versicherungssumme abgesichert werden. Leistungen aus der Unfall-Zusaztversicherung sollten bei Tod oder aufgrund eines Unfalls fällig werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche unstreitig in den Vertrag mit einbezogen wurden, enthalten unter § 7 folgende Abschlussklausel:
„Gesundheitserklärung für die RSV:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang stehen.”
… war seit geraumer Zeit krankhaft alkoholabhängig. Er befand sich unter anderem deshalb in ärztlicher Behandlung und bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 03.11.2003 verstarb … im …. Er war am 23.10.2003 im häuslichen Bereich gestürzt und hatte sich dabei eine Unterarmfraktur rechts mit Gefäß- und Nervenverletzungen zugezogen.
Nach operativer Versorgung der Fraktur im … verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. Er erwachte nicht mehr aus der Narkose und verstarb am 03.11.2003 gegen 17.10 Uhr an Pneumonie (Lungenentzündung) mit Multiorganversagen als Folge der Humerusfraktur mit Gefäßläsion (vgl. Anlage K 3, Blatt 17 d.A.).
Des Weiteren liegen ärztliche Todesfallberichte des behandelnden Hausarztes als auch eines Klinikarztes des Krankenhauses … vor (Anlage B 3, B 4; Blatt 37, 38 d.A.). Aus diesen Todesfallberichten geht ein Kausalzusammenhang zwischen den Vorerkrankungen des Verstorbenen (Alkohol-, Lebererkrankung) und der unmittelbaren Todesursache hervor.
Mit Schreiben vom 21.11.2003 zeigte die Klägerin der CC-Bank und der Beklagten den Tod ihres Ehemannes an, worauf hin die CC-Bank mit Schreiben vom 16.12.2003 den Übergang der Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag auf die Erbengemeinschaft bestätigte.
Die monatlichen Raten in Höhe von 360,00 Euro leistete die Klägerin ab dem 01.12.2003 bis zum 01.08.2004 in einer Gesamthöhe von 3.240,00 Euro an die CC-Bank.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.02.2004 gegenüber den Erben und gegenüber der kreditgebenden Bank den geltend gemachten Leistungsanspruch ab.
Am 02.03.2004 leistete die Beklagte eine anteilige Rückprämie in Höhe von 134,00 Euro an die Klägerin. Insoweit wurde die Erbengemeinschaft von den Verbindlichkeiten gegenüber der CC-Bank AG aus dem Darlehensvertrag durch die Erstattung des unverbrauchten Teils der Einmalprämie freigestellt.
Die Klägerin behauptet nun, die Beklagte könne sich nicht auf den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 7 enthaltenen Leistungsausschluss berufen und trägt dazu in rechtlicher Hinsicht vor, dass ein Verstoß gegen § 34 a des Versicherun...