Tenor
Der Streitwert wird auf 10.137,15 Euro (Klageantrag Ziffer 1: 8.637,15 Euro, Klageantrag Ziffer 2: 1.500 Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.06.2007 auf der Kreisstraße 9... zwischen G. und L. zugetragen hat. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 1) Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw, Marke Fiat, amtliches Kennzeichen xxx, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad, der Marke Honda, amtliches Kennzeichen xxx, am 19.06.2007 gegen 11:00 Uhr die Ortsverbindungsstraße zwischen G. und L. Vor dem Motorrad des Klägers fuhren mehrere Fahrzeuge. Die Kolonne wurde angeführt durch ein landwirtschaftliches Fahrzeug. In der Kolonne fuhren der Beklagte zu 1) wie auch der Zeuge G. Nach dem Ortsausgang G. hatte der Kläger zum Überholen angesetzt und dabei auch das Fahrzeug des Zeugen G. überholt. Der Beklagte zu 1) war seinerseits, nachdem er nach links geblinkt hat, nach links ausgeschert, um den vorausfahrenden Traktor zu überholen, der Kläger bremste mit beiden Bremsen und lenkte nach links. Er kam dabei mit seinem Motorrad zu Sturz.
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bautzen hat die DEKRA Automobil GmbH in ihrer gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Kraftrades Honda in einem Bereich von 104 bis 112 km/h anzunehmen ist, je nachdem ob die Bremsverzögerung mit 4,0 m/s2 oder mit 7,0 m/s2 anzusetzen ist.
Der Kläger wurde bei dem Sturz verletzt. Das Motorrad erlitt einen Totalschaden. Seinen materiellen Schaden rechnet der Kläger aus einem Wiederbeschaffungsaufwand von 4.000 Euro, Sachverständigenkosten von 538,77 Euro, einer Kostenpauschale von 30 Euro, dem Ersatz der Motorradkombi und der Handschuhe von 340 Euro, dem Helm von 200 Euro, Zuzahlungen von 62,70 Euro, Reisestornokosten von 105 Euro, Fahrzeugstilllegung 5,90 Euro, Fahrtkostenerstattung 221,70 Euro, Erwerbsschaden 804,60 Euro, Zuzahlungen 82,04 Euro, Fahrtkosten 130,80 Euro, Haushaltsführung 592,80 Euro, sowie weiteren Zuzahlungen 10 Euro, zusammen 7.124,31 Euro, ab.
Unter Ansatz einer Verursachungsquote von 50 Prozent durch den Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 2) bislang auf den materiellen Schaden den Betrag von 3.487,16 Euro ausgeglichen.
Für die bei dem Unfall erlittene AC-Gelenkssprengung Typ TOSSY II mit knöchernem Ausriss links und einer Fraktur des Volkmannschen Dreiecks links verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro. In der Zeit vom 19.06. bis 21.06.2007 befand er sich in der A.-Klinik in R. in stationärer Behandlung. Hernach erfolgte eine ambulante Behandlung. Bis 23.09.2007 war er für insgesamt 3 Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben. In den ersten 5 Wochen war es ihm nur möglich, sich mittels Rollstuhl fortzubewegen. Die Haushaltsführung übernahm während dieser Zeit die ebenfalls berufstätige Ehefrau. Mit zukünftig erforderlich werdenden weiteren Beeinträchtigungen ist zu rechnen.
Der Kläger trägt vor, der Unfall sei ausschließlich durch den Beklagten zu 1) verursacht worden. Er habe gegen die doppelte Rückschaupflicht verstoßen und außerdem die Absicht, das ihm vorausfahrende Fahrzeug überholen zu wollen, nicht rechtzeitig durch Betätigen des Blinkers angezeigt. Als der Kläger mit seinem Vorderrad bereits auf Höhe des Fahrzeughecks des Beklagtenfahrzeugs gewesen sei, habe der Beklagte zu 1) den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei gleichzeitig nach links ausgeschert. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er eine Gefahrenbremsung einleiten und nach links ausweichen müssen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 8.637,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig sämtliche immateriellen und materiellen Schäden wegen des Unfallereignisses vom 19.06.2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte bzw. Sozialleistungsträger übergegangen sind,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Gebühren in Höhe von 376,52 Euro zu bezahlen.
Nachdem die Beklagten schriftsätzlich angekündigt hatten, den Klageantrag zu 2 in Höhe einer Quote von 50 % sofort, unter Hinweis auf § 93 ZPO unter Verwahrung gegen die Kostenlast, anzuerkennen, beantragen die Beklagten zuletzt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, eine weitergehende Haftung der Beklagten, über 50 % hinaus, sei nicht gegeben. Die fehlende Berührung des Motorrads des Klägers mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Kfz streite für einen Fahrfehler des Klägers. Der Beklagte habe vor dem Überholen mehrfach in den Rückspiegel und in den linken Außenspiegel seines Kfz geschaut und dabei zwei Fahrzeuge hinter sich wahrgenommen. Ein Motorrad sei nicht zu sehen gewesen. Da es keinen Gegenverkehr ...