Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftloserklärung
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 01.04.2005; Aktenzeichen 2 URII 26/04) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. April 2005 (Az.: 2 URII 26/04) wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnanlage T. und …. Die Anlage ist auf dem Grundstück mit der Flurnummer … errichtet.
Bei den benachbarten Grundstücken handelt es sich zum einen um die Flurnummer … das im Eigentum der Eigentümergemeinschaft G. steht, und dem Grundstück Flurnummer …, das im Eigentum der Stadt … steht und auf dem die Stadtautobahn (sog. …) verläuft.
Unmittelbar nördlich des … (alter Straßenkörper) war früher eine Chemikalienhandlung betrieben worden. Das Unternehmen existiert inzwischen nicht mehr.
Es wurden zunächst auf dem Grundstück der WEG G., das nördlich an den … angrenzt, Boden- und Grundwasserverunreinigungen festgestellt, und zwar eine Belastung mit leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (LHKW). Bei der Verunreinigung auf diesem Grundstück handelt es sich eindeutig um einen sog. Primärschaden. Die vorhandenen Verunreinigungen des Bodens sind durch den Eintrag von Schadstoffen von der Oberfläche während des Betriebs der Chemikalienhandlung auf diesem Grundstück entstanden. Die WEG G. führte in den Jahren 1993 bis 2000 Sanierungsmaßnahmen durch. Die Grundfläche wurde über Bodenluftabsaugungen und Grundwasserförderung teilsaniert. Im Jahr 2000 wurden die Maßnahmen eingestellt.
Die Stadt … war im Jahr 1993 anlässlich des Ausbaus der Stadtautobahn gleichfalls auf ein mit leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen belastetes Bodenmaterial gestoßen.
Erkundigungen der Stadt Bayreuth in den Jahren 1997 bis 2000 ergaben, dass auf allen drei Grundstücken weiterhin eine deutliche LHKW-Belastung in der Bodenluft und im Grundwasser vorhanden ist. Unklar war jedoch, ob es sich bei den Belastungen auf dem Grundstück der WEG T. und … ebenfalls um einen Primärschaden handelt, oder ob die Belastungen durch Verfrachtung mit dem Grundwasser entstanden sind. Die Stadt … hat deshalb im Juni 2003 dem Sachverständigenbüro … den Auftrag zur weiteren Klärung der Situation erteilt.
Das Sachverständigenbüro … gelangte in dem von der Stadt … in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3.11.2003 (Bl. 19 ff. d.A.) zu dem Ergebnis, das auch auf dem Grundstück der WEG T. und … ein direkter Schadstoffeintrag stattgefunden haben muss und zwar im Bereich der vier östlichen Garagen. In diesem Bereich hatten sich offenbar eine Neutralisationsgrube bzw. Absetz- sowie Faßlagerbereiche der Chemikalienhandlung befunden. In anderen Bereichen scheine der Schadstoffeintrag im Wesentlichen aus einem Zustrom aus dem östlich angrenzenden Grundstück zu stammen.
Das Sachverständigenbüro hat auch für das streitgegenständliche Grundstück einen Sanierungsbedarf gesehen und zwei verschiedene Sanierungswege aufgezeigt. Zum einen könnte eine konventionelle Sanierung mittels Bodenluftabsaugung kombiniert mit einer Grundwasserförderung mit anschließender Reinigung des Wassers durchgeführt werden (Seite 15 des Gutachtens, Bl. 34 d.A.), oder als zweite Variante ein Aushub des Schadensbereiches.
Die konventionelle Methode sei zunächst als kostengünstigere zu betrachten. Aufgrund der ungünstigen geologischen und hydrologischen Verhältnisse, verbunden mit dem relativ hohen Rückhaltevermögen der tonigen Bereiche des Burgsandsteins sei aber die Dauer der Maßnahme, und damit auch die Höhe der Kosten, unkalkulierbar. Zu beachten sei weiter, dass aufgrund des bindigen Bodens, der geringen Wasserhöffigkeit, der verschiedenen Schadstoffparameter und der hohen Eisen- und Mangangehalte im Grundwasser technisch eine mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbundene Sanierung ausgeführt werden müsste, z.B. erforderlicher Einsatz einer Vakuumpumpe und Blasenstripper etc. (Seite 17 des Gutachtens, Bl. 35 d.A.).
Die Stadt … hat die Eigentümergemeinschaft auf Grundlage dieses Gutachtens mit Schreiben vom 12.01.2004 und 21.01.2004 darauf hingewiesen, dass sie als Zustandsstörer nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz verpflichtet sind, das Grundstück zu sanieren. Sie wurden auf die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung mittels Verwaltungsakt hingewiesen und aufgefordert, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.
Die Hausverwalterin hat daraufhin das Sachverständigenbüro … beauftragt, die bisherigen Untersuchungen der Untergrund- und Grundwasserverunreinigungen auf dem Gelände der T. und … zu bewerten und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise zu geben. Das Sachverständigenbüro hat im Rahmen seiner schriftlichen Bewertung vom 15.02.2004 (Blatt 72 ff. d.A.) ausgeführt, dass zunächst weitere Sanierungserkundungen notwendig seien. Ohne ...